Novellierung Landeswassergesetz und Erstellung einer landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung

Die nordrhein-westfälische Landesregierung beabsichtigt eine Novellierung des Landeswassergesetzes und die Erstellung einer landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung. Bei diesen Vorhaben dürfen nicht allgemeine wirtschaftspolitische Erwägungen im Vordergrund stehen, sondern vielmehr der Schutz der wichtigen Ressource Wasser.

13.04.21

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Otto Durst/stock.adobe.com

 

„Bei der Trinkwasserversorgung [wollen wir] überhaupt keine Zweifel aufkommen lassen und ihren Vorrang fest im Landeswassergesetz verankern“, sagte die nordrhein-westfälische Umwelt- und Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser jüngst in einer Pressemitteilung ihres Ministeriums. Diese Aussage begrüßt die Landesgruppe des VKU ausdrücklich und weist auf die fundamentale Bedeutung der nordrhein-westfälischen Wasserwirtschaft für die Bevölkerung und die Gewährleistung der Aufgaben der Daseinsvorsorge hin. Allerdings beinhalten die Änderungsvorschläge zum Landeswassergesetz auch Punkte, die bei den Wasserversorgungsunternehmen Zweifel aufkommen lassen, ob auch künftig ein hinreichender Gewässerschutz gewährleistet werden kann.

Beispielhaft lässt sich das durch den aktuellen Koalitionsvertrag begründete Vorhaben der Landesregierung anführen, Abgrabungen in Wasserschutzgebieten rechtlich wieder zu ermöglichen. Der §35 Abs. 2 im (noch) gültigen Landeswassergesetz soll voraussichtlich wegfallen und durch eine noch zu erstellende (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung ersetzt werden. Konkret regelt dieser Paragraph die Gewinnung respektive das Verbot der Gewinnung von Bodenschätzen in Wasserschutzgebieten. Eben dieses grundsätzliche Verbot möchte die nordrhein-westfälische Landesregierung aufheben und Abgrabungen von Bodenschatzgewinnungsunternehmen in Wasserschutzgebieten zulassen. Zusätzlich sollen diese konkreten Abgrabungen nicht mehr gegenüber der zuständigen Wasserbehörde anzeigepflichtig sein. Zunächst war vorgesehen, dass der §35 Abs. 2 gestrichen wird und die damit verankerte Norm entfällt. Nach Gesprächen mit den Regierungsfraktionen konnte allerdings erreicht werden, dass die Inhalte des §35 Abs. 2 durch eine noch zu erstellende (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung aufgegriffen werden und es zu keiner Regelungslücke im Gewässerschutz und der wasserrechtlichen Umsetzung kommen soll. Die Landesgruppe des VKU weist insbesondere darauf hin, dass die Gestaltung einer solchen (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung unbedingt im Sinne eines umfassenden und nachhaltigen Gewässerschutzes sein muss.

Ferner muss die übergreifende Problematik des Gewässerrandstreifens umfassend bedacht und zum Schutz der Trinkwasserversorgung angemessen reglementiert werden. Es ist nicht zielführend, Landwirten wieder zu erlauben, Düngemittel und Pestizide näher an den für die Trinkwasserversorgung betreffenden Wasserkörpern austragen zu dürfen. Als Gewässerrandstreifen ist eine 10-Meter-Grenze zum Wasserkörper unabdingbar, um Fremdeinträgen ursachenadäquat begegnen zu können. Die Landesregierung beabsichtigt jedoch, einen solchen Gewässerrandstreifen zu reduzieren und die Wasserkörper der Gefahr einer Verschlechterung auszusetzen. Dies stünde auch im Widerspruch zum Verschlechterungsverbot aus der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Zudem würde das Verursacherprinzip zunehmend inadäquat angewandt. Hierzu gilt es insbesondere auch auf den Entwurf des 3. Bewirtschaftungsplans hinzuweisen, aus dem bereits hervorgeht, dass bis zum Jahr 2027 der gute chemische Zustand der Wasserkörper nicht umfassend erreicht werden kann.

Am 14.04.2021 berät der Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des nordrhein-westfälischen Landtags zu diesen Themen. Die Landesgruppe des VKU würde es begrüßen, wenn die Belange der nordrhein-westfälischen Wasserversorgung stärker diskutiert und ihre Bedeutung für die nordrhein-westfälische Bevölkerung in den Gesetzesvorhaben angemessen verdeutlicht würde. Unabhängig von der konkreten Wasserschutzzone sind Abgrabungen jeder Art ein nicht vorhersehbarer Eingriff in die für unsere Trinkwasserversorgung notwendigen Wasserkörper und deshalb abzulehnen. Sollte es entgegen der Position der Landesgruppe zu Abgrabungen in Wasserschutzgebieten kommen, muss zumindest die Anzeigepflicht beibehalten und der jeweilig betroffene Wasserversorger umfassend in die Genehmigungsprozesse miteingebunden werden. Ferner muss das Bodenschatzgewinnungsunternehmen nachweisen, für den durchaus wahrscheinlichen Fall eines Schadens des Wasserschutzgebietes angemessen versichert zu sein. Nur dann können die eingangs angesprochenen Zweifel der Wasserversorger zumindest ein Stück weit relativiert werden.