TrinkwEGV
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung in Kraft getreten 12.01.24

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Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) ist im Bundesgesetzblatt  veröffentlicht und am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten. In Ergänzung zur novellierten Trinkwasserverordnung (TrinkwV) setzt die Bundesregierung damit die EU-Trinkwasserrichtlinie in Bezug auf die Risikobewertung im Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen um.

Der VKU konnte im Verordnungsverfahren wesentliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf aus dem März 2023 erreichen. So wurde unter anderem die Frist der Wasserversorger für die Risikobewertung des Einzugsgebiets deutlich verlängert. Zudem können die Versorger nun bei der Risikobewertung auf bereits bestehende Daten zurückgreifen und müssen lediglich solche Überwachungsdaten berücksichtigen, die ihnen die Behörden zur Verfügung stellen.

Die Verordnung betrifft alle Betreiber von Wassergewinnungsanlagen, aus denen im Durchschnitt pro Tag mindestens 10 m3 Wasser entnommen oder mit der mindestens 50 Personen versorgt werden. Sie sind verpflichtet, bis zum 12. November 2025 eine Risikobewertung ihrer Trinkwassereinzugsgebiete durchzuführen und gegenüber den zuständigen Behörden zu dokumentieren (Abschnitt 2 TrinkwEGV). Die Dokumentation muss mindestens folgende Punkte umfassen:

1.  Bestimmung und Beschreibung des Einzugsgebietes einer Wassergewinnungsanlage,

2.  Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung,

3.  Festlegung eines Untersuchungsprogramms für Grund-, Oberflächen- und/oder Rohwasser mit den gemäß der identifizierten Gefährdungen überwachungsrelevanten Parametern,

4.  Zusammenfassung der zu diesem Untersuchungsprogramm bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse,

5.  Vorschlag, ob und gegebenenfalls wie das Untersuchungsprogramm angepasst werden sollte, und

6.  Angaben zu vom Wasserversorger bereits durchgeführten Risikomanagementmaßnahmen und ihren Auswirkungen. 
 

Auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation der Risikobewertung im Einzugsgebiet sollen die zuständigen Behörden bis zum 12. Mai 2027 Maßnahmen zur Verhinderung und Beherrschung der vom Betreiber identifizierten und priorisierten Risiken festlegen (Abschnitt 3 TrinkwEGV). Diese Risikomanagementmaßnahmen sollen insbesondere Maßnahmen umfassen, die die Emissionen von Stoffen begrenzen, eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit verhindern oder verringern, den erforderlichen Aufwand der Trinkwasseraufbereitung begrenzen oder darauf abzielen Gefährdungen, Gefährdungsereignisse oder Schadensfälle zu erkennen.

Für die Dokumentation der Risikobewertung des Einzugsgebietes gegenüber der Wasserbehörde ist gemäß § 12 Absatz 3 TrinkwEGV geplant, dass Bund und Länder ein digitales Verfahren vorlegen, das auch mit dem Verfahren zur Dokumentation des risikobasierten Ansatzes im Wasserversorgungsgebiet nach § 35 Absatz 4 TrinkwV bei den Gesundheitsbehörden harmonisiert werden soll. Der VKU bringt sich aktiv in die Diskussion zur Erarbeitung des Verfahrens ein und steht dazu im Austausch mit dem zuständigen Bundesgesundheitsministerium und Bundesumweltministerium.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bewertung des Einzugsgebiets, der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet Bestandteil des Risikomanagements der Wasserversorgungsanlage nach §§ 34, 35 TrinkwV sind. Die Dokumentation über dieses Risikomanagement soll auch einen gesonderten Anhang umfassen, mit dem schlussendlich nach § 46 TrinkwV die Verbraucher über eine Internetseite in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise informiert werden sollen.

Bund und Länder haben gegenüber dem VKU klargestellt, dass sie aufgrund des sehr engen Zeitplans eine pragmatische Umsetzung der Verordnung anstreben. Betroffenen Wasserversorgern wird daher empfohlen, frühzeitig den Dialog mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu suchen.

Für die Verabschiedung der Verordnung bestand ein hoher Zeitdruck, da die EU-Kommission bereits im Februar 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht fristgerechter Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie gegen Deutschland eingeleitet hatte.