Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz
Verkehrsverbund muss Auskunft zu Sponsoringmaßnahmen geben
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 06.08.2025 | Az.: 2 B 10838/25.OVG |im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass ein Verkehrsverbund der Presse Auskunft zu Spenden- und Sponsoringmaßnahmen erteilen muss.
26.08.25
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 06.08.2025 | Az.: 2 B 10838/25.OVG |im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass ein Verkehrsverbund der Presse Auskunft zu Spenden- und Sponsoringmaßnahmen erteilen muss.
Informationsanspruch aus Presserecht zu 10.000 Euro Spende
Der Verkehrsverbund hatte in einer Pressemitteilung verkündet, dass er ein Krimifestival „mit einer umfangreichen Spende in Höhe 10.000 Euro“ unterstützen werde. Ein Journalist nahm das zum Anlass, Fragen zu dem aktuellen Etat des Verkehrsverbundes, seiner Finanzierung und dem in dem Etat enthaltenen Ansatz für Spenden, Sponsoring und vergleichbare Ausgaben zu stellen. Diese Auskunft wurde ihm unter Hinweis auf interne Angelegenheiten verweigert. Der Journalist solle zunächst sein Informationsinteresse an den begehrten Auskünften darlegen. Erst dann sei eine Beurteilung des Auskunftsersuchens möglich. Daraufhin suchte der Journalist um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.
Mit Beschluss vom 25.06.2025 gab das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz dem Ersuchen statt und gab dem Verkehrsverbund auf, die Fragen zu beantworten.
Der Journalist verfüge über einen Auskunftsanspruch aus § 12a Abs. 1 Landesmediengesetz (LMG). Bei dem Verkehrsverbund handele es sich trotz privatrechtlicher Organisationsform um eine Behörde im presserechtlichen Sinn, da sie vollständig von der öffentlichen Hand getragen sei und Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehme. Die aufgeworfenen Fragen beträfen zudem eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
Das OVG wies die Beschwerde gegen den o.g. Beschluss zurück. Die Vorinstanz habe dem Verkehrsverbund zu Recht aufgegeben, die betreffenden Fragen zu beantworten. Insbesondere bedürfe es keiner weiteren Erläuterung, dass die Öffentlichkeit daran interessiert sei, zu erfahren, wie mit Geldern umgegangen werde, die aus Abgaben, Gebühren und Steuern stammten. Es sei klar zu erkennen, dass der Journalist die durch den Verkehrsverbund geleistete Spende in Höhe von 10.000 Euro an den das Krimifestival veranstaltenden Verein zum Anlass nehme, deren Umgang mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldern zu beleuchten. Dabei handele es sich offensichtlich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
Da die begehrte Auskunft auf die finanzielle Förderung eines im Herbst 2025 stattfindenden Krimifestivals durch den Verkehrsverbund und deren Bekanntgabe im Wege einer Pressemitteilung zurückzuführen sei, liege ein hinreichend starker Aktualitätsbezug vor, der durch einen Verweis auf das Hauptsacheverfahren unterlaufen würde. Das Abwarten des Hauptsacheverfahrens sei daher nicht zuzumuten.