Strom- und Gaskundenanlagen
Übergangsregelung für Kundenanlagen bis 2029
Nachdem der Begriff der Kundenanlage durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) infrage gestellt wurde und der Bundesgerichtshof (BGH) den Ausgangsrechtsstreit entsprechend entschieden hat, wird den Bestands-Kundenanlagen eine neu geschaffene Übergangsfrist bis 2029 gewährt.
25.11.25
Nachdem der Begriff der Kundenanlage durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) infrage gestellt wurde und der Bundesgerichtshof (BGH) den Ausgangsrechtsstreit entsprechend entschieden hat, wird den Bestands-Kundenanlagen eine neu geschaffene Übergangsfrist bis 2029 gewährt.
Der EuGH hat - nach Vorlage durch den BGH - mit Urteil vom 28.11.2024 (Rechtssache C 293/23) sinngemäß entschieden, dass der Begriff der Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG bzw. seine Auslegung durch die Regulierungsbehörden und die Rechtsprechung nicht richtlinienkonform bzw. zu weitgehend und damit unvereinbar mit den Vorgaben der Strombinnenmarktrichtlinie ist. Der BGH hat den Ausgangsrechtsstreit mit Beschluss vom 13.05.2025 (Az.: EnVR 83/20) entsprechend entschieden.
Nunmehr hat der Gesetzgeber die im November verabschiedete EnWG-Novelle um eine Übergangsregelung zu Bestands-Kundenanlagen bis 2029 ergänzt. Durch einen neuen § 118 Abs. 7 EnWG wird die bisherige Rechtslage für Bestands-Kundenanlagen (§ 3 Nr. 24a und 24b EnWG) für drei Jahre konserviert und Betreiber bisheriger Kundenanlagen sind in keinem Falle als Netzbetreiber zu behandeln. Die Gesetzesänderung dürfte noch in diesem Jahr in Kraft treten.
In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass es dem bisherigen Betreiber der Kundenanlage im Zusammenwirken mit dem vorgelagerten Netzbetreiber unbenommen bleiben sollte, den genannten Übergangszeitraum zu nutzen, um eine Einigung zu erzielen. Diese könne etwa darin bestehen, dass die für die Versorgung der Anlage notwendigen Verteilungsanlagen dem vorgelagerten Verteilernetzbetreiber gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung übereignet werden. Eine weitere Möglichkeit wäre laut Gesetzesbegründung, dem vorgelagerten Verteilernetzbetreiber den Besitz an den Verteilungsanlagen einzuräumen bzw. ihm die Betriebsführung im Wege eines Pachtmodells zu überlassen oder ihn mit Aufgaben des Netzbetriebs als Dienstleister zu betrauen.
Eine Lösung für Anlagen, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, ist nach wie vor nicht vorhanden, auch wenn sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig mit den betroffenen Akteuren, u.a. dem VKU, zur Thematik austauscht. Der VKU hat in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass für die Planung von Quartiers- und Mieterstromprojekten möglichst klare gesetzliche Vorgaben unerlässlich sind. Daher wird der VKU auch die weiteren gesetzgeberischen Aktivitäten im Sinne seiner Mitglieder konstruktiv unterstützen. Auch der Bundestag hat die Notwendigkeit von Folgeregelungen erkannt und fordert die Bundesregierung gleichzeitig mit der Gesetzesänderung auf, möglichst zeitnah, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsregelung, eine mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbare Regelung zu erarbeiten, die Rechtssicherheit für den künftigen Betrieb von Konstellationen gewährleistet, die unter den bisherigen Kundenanlagenbegriff fielen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass unverhältnismäßige bürokratische Lasten für die Betreiber vermieden werden sollen. Soweit das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum belässt, solle dieser möglichst ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung sollte sich zudem für Änderungen des Unionsrechts auf EU-Ebene einsetzen, um den Spielraum des Gesetzgebers zu erweitern und entsprechende Konstellationen zuzulassen.
Bis dahin muss für Neuanschlüsse die im EnWG enthaltene Definition der Kundenanlage europarechtskonform ausgelegt werden. In Bezug auf diese Anlagen wäre laut Gesetzesbegründung zu prüfen, ob sie entlang der Begründung des EuGH und des BGH ohnehin nicht als Netzbetreiber zu behandeln wären. So wären Anlagen weiterhin Kundenanlagen, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dienen, aber nicht dem Zweck der Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dienen. Der BGH führe in der Begründung seines Beschlusses aus, dass „jedenfalls sämtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist“ nicht erfasst sind. Weiterhin werde davon ausgegangen, dass Versorgungsanlagen innerhalb eines Gebäudes kein Netz darstellen und deshalb weiterhin als Kundenanlagen gelten können. Darunter seien, bei rein technischer Betrachtung, elektrische Anlagen im Sinne einer Hausinstallation in einem Gebäude zu verstehen. Dies gelte unbeachtlich der Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Hausversorgungsanlage, so dass auch die Versorgung von privaten oder gewerblichen Mietern über die jeweilige Hausversorgungsanlage möglich ist, ohne dass die Anlage als Netz anzusehen ist.