Netzbetreiber haben vor Gericht Erfolg
Eigenkapitalzinssatz-Festlegung der Bundesnetzagentur ist rechtswidrig

Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) für die 4. Regulierungsperiode festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber sind rechtswidrig, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Gerichtsentscheidung ist aber nicht rechtskräftig. Aller Voraussicht nach wird der Bundesgerichtshof (BGH) final darüber entscheiden müssen.

13.09.23

Wie hoch die Rendite für Strom- und Gasnetzbetreiber ist, die sie im Rahmen der Netzentgelte in Rechnung stellen dürfen, bestimmt die BNetzA. So auch für den im Gasbereich begonnenen bzw. im Strombereich bevorstehenden fünfjährigen Zeitraum, der fachtechnisch als vierte Regulierungsperiode bezeichnet wird. Damit soll eine angemessene Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals gewährleistet werden. Für die vierte Regulierungsperiode hat die BNetzA den Zinssatz auf 5,07% für Neuanlagen und auf 3,51% für Altanlagen festgesetzt – und damit niedriger als in den vorhergehenden Regulierungsperioden. Dabei bedeute ein Prozentpunkt bei der Eigenkapitalverzinsung für die Regulierungsperiode ein Volumen von ca. einer Milliarde Euro.

Der für Strom- und Gasnetzbetreiber für die 4. Regulierungsperiode in 2021 von der BNetzA festgelegte Eigenkapitalzinssatz ist rechtwidrig. Das hat das OLG Düsseldorf aufgrund von Beschwerden von rund 900 Netzbetreibern in 14 repräsentativen Musterverfahren am 30.08.2023 entschieden (u.a. Az: VI-3 Kart 129/21 (V), VI-3 Kart 130/21 (V) und VI-3 Kart 311/21 (V)). Der methodische Ansatz der BNetzA sei nicht zu beanstanden. Zu beanstanden sei laut dem OLG aber, dass die BNetzA es unterlassen hat, die von ihr allein unter Heranziehung historischer Datenreihen ermittelte Marktrisikoprämie – ein Bestandteil des Eigenkapitalzinssatzes - einer weiteren Absicherung, jedenfalls in Form einer ergänzenden Plausibilisierung zu unterziehen. Die Vorgehensweise der BNetzA, die Marktrisikoprämie anhand einer einzigen Methode zu ermitteln, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, sicherzustellen, dass die hieraus folgende Eigenkapitalverzinsung angemessen, wettbewerbsfähig und risikoangepasst ist. Anhaltspunkte, die der BNetzA Anlass für eine Überprüfung und Absicherung der von ihr ermittelten Marktrisikoprämie hätten geben müssen, ergeben sich danach laut Gericht im Hinblick auf die Effekte der zurückliegenden Niedrigzinsphase in Verbindung mit dem Umstand, dass sich die für die deutschen Netzbetreiber ermittelte Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz im internationalen Regulierungsumfeld nunmehr deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer Regulierungsbehörden entfernt haben. Die BNetzA muss den Gerichtsbeschluss nicht umsetzen, solange er nicht rechtskräftig ist. Es ist davon auszugehen, dass er nicht rechtskräftig wird, da die BNetzA Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen dürfte. Dieser könnte dann voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres eine finale Entscheidung treffen. Bis dahin läuft alles wie gehabt weiter.

Erwähnenswert ist, dass nicht nur Netzbetreiber Beschwerde gegen die BNetzA-Festlegung eingelegt haben, sondern auch ein bundesweit tätiger Energielieferant, der Ökostrom und Ökogas anbietet. Anders als die Netzbetreiber war dieser aber der Auffassung, dass der Zinssatz überhöht sei. Dieser aus seiner Sicht überhöhte Zinssatz sei das Ergebnis einer unzulässigen politischen Einflussnahme durch den Beirat der BNetzA. Das OLG Düsseldorf hat diese Beschwerde allerdings zurückgewiesen (Az.: VI-3 Kart 878/21).