Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M.
Gericht untersagt Betrieb eines kommunalen Rechenzentrums

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Main) hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 28.05.2025 | Az.: 7 K 3996/23.F laut eigener Pressemeldung festgestellt, dass die mittelbare Beteiligung der Stadt Frankfurt am Main an der Mainova WebHouse GmbH gegen Gemeindewirtschaftsrecht verstößt.ungsrechte zu informieren.

13.06.25

Die beklagte Stadt Frankfurt am Main hält mittelbar die Mehrheitsbeteiligung an der Mainova AG, welche wiederum zunächst sämtliche Geschäftsanteile an der Mainova WebHouse GmbH hielt. 2024 veräußerte die Mainova AG 50,1 % der Anteile an einen privaten Investor. Laut ihrer Website errichtet die Mainova WebHouse GmbH einen neuen Rechenzentrumscampus. Eine private Gesellschaft, die zwei Rechenzentren im Stadtgebiet betreibt, hat dagegen Klage erhoben. Das VG hat der Feststellungsklage nun teilweise stattgegeben. Die mittelbare Beteiligung der Stadt sei rechtswidrig, soweit diese Gesellschaft auf den Betrieb von Rechenzentren gerichtet sei. Die mittelbare Beteiligung der Stadt verstoße gegen den sog. Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 122 Abs. 1 und 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Das VG hielt die Klage hinsichtlich des Betriebs von Rechenzentren für begründet. Die Beklagte könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Zwar habe die Mainova AG bereits in der Vergangenheit Rechenzentren betrieben. Allerdings handele es sich bei der neuen Betätigung um eine wesentliche Erweiterung, die nicht vom Bestandsschutz umfasst sei. Es liege auch ein Verstoß gegen die sog. qualifizierte Subsidiaritätsklausel vor. Zwar komme der Gemeinde bei der Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Allerdings sei vorliegend von einem Beurteilungsfehler auszugehen, weil die Beklagte den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt habe – zum Beispiel auf der Grundlage einer Markterkundung. Der Umstand, dass die Stadt Frankfurt inzwischen nur noch eine mittelbare Minderheitsbeteiligung hält, wird nicht weiter in der Pressemeldung des Gerichts thematisiert. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das VG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe ist natürlich auch die vorliegende Bewertung nur eine vorläufige.

Erkennbar ist aber, dass die Ausführungen des Gerichts über den konkreten Fall hinaus relevant sein könnten, da das Gericht sich insbesondere zu der Bestandsschutzklausel gem. § 121 Abs. 1 S. 2 HGO äußert. Diese Norm ermöglicht die kommunalwirtschaftliche Betätigung, ohne den Maßstab der strengen Subsidiaritätsklausel anzuwenden, soweit eine Kommune die betreffenden Tätigkeiten schon vor dem 1. April 2004 ausgeübt hat. Nach diesseitigem Verständnis wäre die Bestandsschutzklausel im konkreten Fall anwendbar gewesen. Denn die Stadt Frankfurt war bereits vor 2004 als Betreiberin von Rechenzentren tätig. Das VG scheint nun aber ein engeres Rechtsverständnis anzuwenden.

Für die meisten kommunalwirtschaftlichen Betätigungen dürften sich aus dem Urteil, das sich ohnehin nur auf die Rechtslage in Hessen bezieht, keine Folgen ergeben. Denn Betätigungen in den Bereichen der Energie- und Trinkwasserversorgung oder der Entsorgung von Abfällen und Abwasser sind als sog. nichtwirtschaftliche Betätigungen im Sinne von § 121 Abs. 2 HGO auch ohne Bestandsschutzklausel zulässig. Für neue, ergänzende Betätigungen von Kommunen in anderen, nicht von § 121 Abs. 2 HGO erfassten Bereichen dürfte der zu erwartende Fortgang des Verfahrens aber durchaus relevant bleiben.