Gewässerschutz
BVerwG: Bayerische Düngeregelungen unwirksam
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 24.10.2025 entschieden, dass die Düngeverordnung (DüV) keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) ist. Die dortigen Vorgaben zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, um die Grundrechte der betroffenen Landwirte auf Eigentum und der Berufsfreiheit einschränken zu können.
03.11.25
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 24.10.2025 entschieden, dass die Düngeverordnung (DüV) keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) ist. Die dortigen Vorgaben zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, um die Grundrechte der betroffenen Landwirte auf Eigentum und der Berufsfreiheit einschränken zu können.
Zur Umsetzung der Vorgaben der Nitratrichtlinie hat Deutschland auf Grundlage des Düngegesetzes besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln in der DÜV festgelegt und die Landesregierungen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung verpflichtet. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Der Freistaat Bayern erließ, wie auch andere Bundesländer, daraufhin eine Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung, die mit Nitrat belastete (rote) Gebiete und eutrophierte (gelbe) Gebiete anhand von Karten ausweist.
Diese bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22.12.2020 in der Fassung vom 10.08.2022 (AVDüV) wurde durch mehrere Landwirte mit landwirtschaftlichen Flächen in von der Ausführungsverordnung ausgewiesenen belasteten Gebieten im Wege des Normenkontrollverfahrens angegriffen.
Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in erster Instanz die Anträge dreier Landwirte abgelehnt hatte, war die Revision der Landwirte vor dem Bundesverwaltungsgericht nun erfolgreich. In einem weiteren Verfahren hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ausführungsverordnung für einen konkreten Grundwasserkörper wegen Einbeziehung einer nicht landwirtschaftlich beeinflussten Messstelle in das Ausweisungsmessnetz für unwirksam erklärt. Die diesbezügliche Revision des Freistaats Bayern wurde zurückgewiesen, weil sich die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als richtig erweise.
Das BVerwG entschied mit vier Urteilen vom 24.10.2025 (Az.: 10 CN 1.25, 2.25, 3.25 und 4.25) , dass die Ermächtigungsgrundlage des § 13a Abs. 1 DÜV für die bayerische Ausführungsverordnung mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit genüge. Aus § 13a Abs. 1 DüV ergebe sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) reiche dafür nicht aus, weil sie allein Behörden bindet und keine Außenwirkung hat. Die grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die den Umfang der auszuweisenden Gebiete maßgeblich beeinflussen, müssten in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden.
Die Entscheidung zur Fehlerhaftigkeit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass landesrechtlicher Rechtsverordnungen hat über Bayern hinaus Bedeutung. Nun ist das Bundeslandwirtschaftsministerium an der Reihe nachzubessern.