Strom-Messstellenbetrieb
Bundesnetzagentur legt Messstellenverträge fest
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.11.2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge (für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen) beschlossen. Grundzuständige Messstellenbetreiber und Netzbetreiber müssen diese bis zum 01.07.2026 umsetzen.
25.11.25
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20.11.2025 ihre Festlegung zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge (für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen) beschlossen. Grundzuständige Messstellenbetreiber und Netzbetreiber müssen diese bis zum 01.07.2026 umsetzen.
Die Beschlusskammer 6 der BNetzA hat ihr am 11.11.2024 eröffnetes Verfahren zur Festlegung des Messstellenbetreiberrahmenvertrages und der Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen mit Beschluss vom 20.11.2025 (Az.: BK6-24-125) abgeschlossen. Dies Festlegung betrifft ausschließlich den Strom-Messstellenbetrieb. Für die Anwendung der neuen Vorgaben ist eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2026 vorgesehen. Spätestens ab dann müssen die neuen Vertragsbedingungen verwendet werden. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen. Der VKU und der BDEW haben sich mit gemeinsamen Stellungnahmen an den Festlegungskonsultationen beteiligt.
Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromnetzbetreiber und den in seinem Netzgebiet tätigen wettbewerblichen Messstellenbetreibern. Diesbezüglich haben VKU und BDEW insbesondere angeregt, praxistaugliche Regelungen für Abrechnung („Netzbetreiberanteil intelligente Messsysteme“), Abmahnung, Kündigung, Vertragsanpassung sowie für mögliche Vertragsstrafen zu schaffen. Dem ist die BNetzA im Wesentlichen nachgekommen.
So wird z.B. explizit die Möglichkeit geschaffen, dass der Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einzelne Messstellen „kündigen“ kann, unter Aufrechterhaltung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags für die übrigen Messstellen. Bisher sah der Vertrag lediglich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages vor. Diese war an relativ hohe Voraussetzungen geknüpft und hatte zur Folge, dass alle in den Vertrag einbezogene Messstellen in die Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers wechseln.
Auch wurde das Änderungsregime vereinfacht. Bei Änderungen der Festlegung wird es zukünftig - wie bei der Änderung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages Strom - keiner ausdrücklichen Vertragsänderung durch die Vertragspartner mehr bedürfen, sondern lediglich einer Veröffentlichung auf der Webseite des Netzbetreibers und einer Information der Messstellenbetreiber.
Neu eingeführt wurde auch eine Frist für das Stellen von Zählpunkten durch den Netzbetreiber und eine Regelung zur Erhebung von Vertragsstrafen, die für den Fall erhoben werden kann, dass der andere Vertragspartner schuldhaft gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag verstößt.
Neben Änderungen des bereits bestehenden BNetzA-Messstellenbetreiberrahmenvertrags hat die Beschlusskammer erstmals Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen festgelegt. Adressat sind grundzuständige Messstellenbetreiber.
Den Vertragsmustern von VKU und BDEW folgend, hat die BNetzA zwei Messstellenverträge für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen festgelegt:
- Standardisierte Vertragsbedingungen für Messstellenverträge mit dem Stromlieferanten sowie
- Standardisierte Vertragsbedingungen für Messstellenverträge mit dem Anschlussnutzer i.S.d. MsbG (Letztverbraucher oder EEG-/KWKG-Anlagenbetreiber).
Viele Vertragsbestimmung in den nun festgelegten Verträgen beruhen auf den BDEW/VKU-Vertragsmustern. Die Regelung zur Vertragsstrafe aus dem Messstellenbetreiberrahmenvertrag ist auch in den Messstellenvertrag mit dem Lieferanten aufgenommen worden. Sie bezieht sich auch hier auf die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verträge mit dem Lieferanten und dem Anschlussnutzer enthalten ebenfalls verschiedene Vereinfachungen. So wurde z.B. auch hier die Anpassung des Vertrages an zukünftige Festlegungsänderungen vereinfacht.
Als Anlage ist bei Messstellenverträgen mit dem Anschlussnutzer das ebenfalls von der BNetzA festgelegte Formblatt nach § 54 MsbG beizufügen. Dieses enthält eine Übersicht über die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation, diedurch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways erfolgt. Dies sind insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.
Ein Muster für einen Vertrag über Zusatzleistungen (§ 34 Abs. 2 MsbG) hat die BNetzA dagegen noch nicht festgelegt. Hier planen VKU und BDEW gemeinsam ein entsprechendes Muster zu entwickeln.
VKU und BDEW werden die Verträge nun gemeinsam im Detail auswerten und planen eine Hilfestellung zur Vertragsanpassung sowie rechtliche Hinweise zu veröffentlichen.