Novelle des Batteriegesetz
Bundesrat befasst sich mit der Novelle des Batteriegesetzes 24.07.20

Das Batteriegesetz wird derzeit im Rahmen einer „kleinen Novelle“ unabhängig von einer Änderung der EU-Batterierichtlinie novelliert. Das Kabinett hat die Novelle am 20.05.2020 gebilligt, der Bundesrat hat am 03.07.2020 Stellung genommen und einige für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) wichtige Änderungen angemahnt, die insbesondere die Entsorgung von Batterien aus E-Bikes, Pedelecs und E-Scootern betrifft.

Die in Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder E-Scootern genutzten Batterien werden derzeit als Industriebatterien eingestuft und fallen damit nicht unter die Rücknahmepflicht der örE nach § 13 Abs. 1 BattG. Gleichwohl werden diese Batterien – ggf. in beschädigtem Zustand – bei den kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben, zumal etwa zu Abfall gewordene Pedelecs oder E-Scooter aus privaten Haushalten selbst als Elektroaltgeräte bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden können. Regelmäßig ist es den Bürgern nicht zu vermitteln, dass die in Pedelecs/E-Scootern genutzten Batterien nicht vom örE angenommen werden, bei beschädigten Batterien ist es auch nicht verantwortbar, die Kunden mit der Bat-terie wegzuschicken. Die Gefahr ist groß, dass solche Batterien im Restmüll landen und dort zu Brandquellen werden.

Aus Sicht des VKU sollte eine Regelung geschaffen werden, dass die Rücknahmesysteme auch diese Batterien, sofern der Wertstoffhof sie (freiwillig) annimmt, kostenlos abholen und den örE hierfür geeignete Erfassungs- und Transportbehältnisse stellen. Jedenfalls darf künftig die gefahrlose Entsorgung von E-Bike-/Pedelec-/E-Scooter-Batterien nicht mehr am Einwand der Rücknahmesysteme scheitern, für Industriebatterien nicht zuständig zu sein.

Der Vorschlag des Bundesrats [Nr. 7 der BR-Drs. 265/20 (Beschluss)] besteht darin, die Rücknahme durch die örE freiwillig zu ermöglichen. Dies ist aus Sicht des VKU zwar grundsätzlich ein richtiger Ansatz, allerdings sieht dieser Vorschlag nicht vor, dass die Rücknahmesysteme den örE kostenlos Erfassungs- und Transportbehältnisse für diese Batterien stellen und die gesammelten Industriebatterien von der kommunalen Sammelstelle abholen, vielmehr würde dem örE ein Aufwand für die Beschaffung der Behältnisse und den Transport entstehen. Dies ist nicht mit dem Gedanken der Produktverantwortung vereinbar. Der VKU hält es hingegen zum einen für vorstellbar, die Industriebatterien, die in Haushalten anfallen und Gerätebatterien ähnlich sind (Pedelec-, E-Scooter-, E-Bike-Batterien, nicht aber Batterien aus E-Autos), den Gerätebatterien gleichzustellen und diese dann über die Rücknahmesysteme nach § 7 BattG entsorgen zu lassen, ohne dass von diesen separate Behältnisse für Industriebatterien gestellt werden müssten. Als zweite Option käme in Betracht, dass die Rücknahmesysteme denjenigen örE, die sich an der Sammlung von Industriebatterien, die in Haushalten anfallen und Gerätebatterien ähnlich sind (Pedelec-, E-Scooter-, E-Bike-Batterien, nicht aber Batterien aus E-Autos), beteiligen, kostenlos separate Behältnisse für die Erfassung und den Transport dieser Batterien stellen. Diese würden einer gesonderten Vollmeldung unterliegen und dann von den Rücknahmesystemen kostenlos abgeholt werden.

Das Batteriegesetz wird im September in den Ausschüssen im Bundestag behandelt und soll noch im diesem Jahr beschlossen werden, ein InKraft-Treten des Gesetzes ist nach heutigem Stand für den 1. Januar 2021 geplant.

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