Batteriegesetz im Bundestag
Bundestag diskutiert die Novelle des Batteriegesetzes 27.08.20

Die Novelle des Batteriegesetzes wird unmittelbar nach der Sommerpause im Bundestag behandelt. Eine Expertenanhörung ist für den 9. September angesetzt. Der VKU wird hier drei zentrale Forderungen einbringen.

Die Novelle des Batteriegesetzes etabliert erstmals in der Geräte-Altbatterieentsorgung ein Wettbewerbssystem zwischen derzeit fünf herstellereigenenen Rücknahmesystemen (hRs), welche unter anderem die von der örE erfassten Altbatterien abholen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem, an das früher im Zweifel alle örE angeschlossen waren, hat im Januar 2020 den Status eines Gemeinsamen Rücknahmesystems aufgegeben und hat sich als herstellereigenes Rücknahmesystem genehmigen lassen.

Der VKU dringt darauf, dass das Wettbewerb nicht dazu führt, dass sich alle hRs um zentral gelegene Sammelstellen mit einer großen Sammelmasse streiten, während dezentralere Sammelstellen mit geringer Sammelmasse gegebenenfalls von den hRs gar nicht oder nur mangelhaft bedient werden. Zwar sieht die Novelle des Gesetzes in § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 als Genehmigungsvoraussetzung für hRs vor, dass ein solches allen Vertreibern, örE und Behandlungsanlagen die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Rücknahme-/Transportbehältern anbietet. Unklar ist jedoch, ob sich daraus ein Anspruch der örE gegen ein einzelnes hRs ableiten lässt.

Aus Sicht des VKU müssen die Ordnungswidrigkeitstatbestände im Gesetzestext erweitert werden, insb. zur Durchsetzung der Verpflichtung der Rücknahmesysteme, allen örE die Gestellung von Behältnissen und die kostenlose Abholung der Batterien anzubieten und die Abholung auch entsprechend durchzuführen. Zu-widerhandlungen gegen diese Pflichten sollten mithin als eigenständige Ordnungswidrigkeitstatbestände ausgestaltet werden. Um die Motivation der Rücknahmesysteme zu steigern, hohe Sammelmengen zu sammeln und vor diesem Hintergrund auch alle Sammelstellen zu bedienen, setzt sich der VKU für eine Erhöhung der Sammelquote von derzeit 45% auf 55% ein.

Die in Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder E-Scootern genutzten Batterien werden derzeit als Industriebatterien eingestuft und fallen damit nicht unter die Rücknahmepflicht der örE nach § 13 Abs. 1. Gleichwohl werden diese Batterien – ggf. in beschädigtem Zustand – bei den kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben, zumal etwa zu Abfall gewordene Pedelecs oder E-Scooter aus privaten Haushalten selbst als Elektroaltgeräte bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden können. Regelmäßig ist es den Bürgern nicht zu vermitteln, dass die in Pedelecs/E-Scootern genutzten Batterien nicht vom örE angenommen werden, bei beschädigten Batterien ist es auch nicht verantwortbar, die Kunden mit der Batterie wegzuschicken. Die Gefahr ist groß, dass solche Batterien im Restmüll landen und dort zu Brandquellen werden.

Der VKU hält es für wünschenswert, dass die örE die Industriebatterien, die in Haushalten anfallen, Gerätebatterien ähnlich sind (Pedelec-, E-Scooter-, E-Bike-Batterien, nicht aber Batterien aus E-Autos) und bei den örE abgegeben werden, annehmen können. Diese Batterien sollten dann über die Rücknahmesysteme entsorgt werden, ohne dass von diesen separate Behältnisse für Industriebatterien gestellt werden müssten.

Die genannten Forderungen wird der VKU in das weitere Verfahren einbringen. Die Verabschiedung des BattG ist noch im Jahr 2020 geplant, ein Inkrafttreten ist nach jetzigem Stand für den 1.1.2021 vorgesehen.

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