Gigabit-Grundbuch-Verordnung
VKU fordert mehr Schutz für kritische Infrastruktur beim Gigabit-Grundbuch
Bei der Umsetzung des Gigabit-Grundbuchs als einheitlichem Datenportal für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen muss laut einer Stellungnahme des VKU nachgeschärft werden. Dabei geht es um einen zielgenaueren Zugang zu Informationen über Infrastrukturen und um die Verwendung dieser Daten.
15.10.26
Bei der Umsetzung des Gigabit-Grundbuchs als einheitlichem Datenportal für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen muss laut einer Stellungnahme des VKU nachgeschärft werden. Dabei geht es um einen zielgenaueren Zugang zu Informationen über Infrastrukturen und um die Verwendung dieser Daten.
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat seinen Entwurf für eine „Verordnung zur Informationsübermittlung an und Informationsbereitstellung durch das Gigabit-Grundbuch“ (Gigabit-Grundbuch-Verordnung, GGV) zur Konsultation gestellt. Anstatt den eingeschlagenen Weg einer zentralen Speicherung von Infrastrukturdaten aber weiterzugehen, bekräftigt der VKU in seiner diesbezüglichen Stellungnahme das Erfordernis einer dezentralen Datenhaltung. Die Daten müssten dem VKU zufolge bei den Infrastruktureigentümern bzw. -betreibern verbleiben, wo sie über eine zentrale Anlaufstelle für berechtigte Informationsnachfrager zugänglich wären. Es geht dabei um den Schutz kritischer Infrastrukturen vor Cyberangriffen, Spionage und Sabotage.
Rechtsgrundlage der GGV wäre das Telekommunikationsgesetz (TKG) in derjenigen Fassung, die der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des TKGs und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2026) herbeizuführen sucht. Bestandteil dieses laufenden Gesetzesvorhabens ist sowohl eine zentrale Speicherung von Infrastrukturdaten nach § 79 TKG-E als auch eine Ermächtigung des BMDS zum Erlass einer Verordnung gemäß § 86 TKG-E, welche einheitliche Datenlieferungs- und Nutzungsbestimmungen für das Gigabit-Grundbuch festlegt.
Mit Blick auf die Möglichkeit einer Beschlussfassung des Deutschen Bundestages über den Gesetzentwurf, die die betreffenden Stellen unberührt lässt, unterstützt der VKU die frühzeitige Ausarbeitung der GGV. Dabei fordert der VKU jedoch eine besondere Berücksichtigung der Sicherheitsrelevanz der zugangsgeschützten Informationen nach § 30 GGV-E in Verbindung mit § 8 GGV-E. Hierbei geht es um Daten zu Glasfaserleitungen, Schutz- und Leerrohren, Hauptverteilern, Points of Presence und anderen zentralen Netzbestandteilen. Die zentrale Zusammenführung dieser Informationen erhöht das Schutzbedürfnis zusätzlich.
Vor diesem Hintergrund sollte die Nutzungsberechtigung für zugangsgeschützte Informationen auf einen möglichst kleinen, überprüften Personenkreis beschränkt werden. Nach dem Prinzip „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“ darf die Nutzungsberechtigung außerdem nur projektbezogen sowie räumlich und zeitlich begrenzt erfolgen. Zwar sieht der Entwurf eine solche räumliche und zeitliche Limitierung schon vor; für einen besseren Schutz der Informationen ist an diesen Stellen aber nachzuschärfen. Ebenso ist die Weitergabe zugangsgeschützter Informationen vollständig zu protokollieren und der datenliefernde Infrastruktureigentümer bzw. -betreiber darüber zu informieren, wer aus welchem Grunde seine Daten erhält.