VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum Entwurf einer Gigabit-Grundbuch-Verordnung

In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) für eine „Verordnung zur Informationsübermittlung an und Informationsbereitstellung durch das Gigabit-Grundbuch“ (Gigabit-Grundbuch-Verordnung, GGV) bekräftigt der VKU das Erfordernis einer dezentralen Speicherung von Informationen über Infrastrukturen, um diese vor Cyberangriffen, Spionage und Sabotage besser zu schützen.

14.10.26

Deckblatt der Publikation VKU-Stellungnahme zum Entwurf einer Gigabit-Grundbuch-Verordnung
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Rechtsgrundlage der GGV wäre aber das Telekommunikationsgesetz in derjenigen Fassung, die der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2026) herbeizuführen sucht. Bestandteil dieses Gesetzesvorhabens ist sowohl eine zentrale Speicherung von Infrastrukturdaten als auch eine Ermächtigung des BMDS zum Erlass einer Verordnung, die einheitliche Datenlieferungs- und Nutzungsbestimmungen für das Gigabit-Grundbuch festlegt.

Mit Blick auf die Möglichkeit einer Beschlussfassung des Deutschen Bundestages über den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung, soweit sich diese auf die einschlägigen Stellen bezieht, unterstützt der VKU die frühzeitige Ausarbeitung der GGV. Zwecks eines besseren Schutzes der zugangsgeschützten Informationen über Infrastrukturen sollte die Nutzungsberechtigung allerdings auf einen möglichst kleinen, überprüften Personenkreis beschränkt werden. Nach dem Prinzip „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“ darf die Nutzungsberechtigung außerdem nur projektbezogen und damit räumlich und zeitlich begrenzt erfolgen. Zwar sieht der Entwurf eine solche räumliche und zeitliche Limitierung schon vor, aber für einen besseren Schutz der Informationen ist an diesen Stellen nachzuschärfen. Ebenso ist die Weitergabe zugangsgeschützter Informationen vollständig zu protokollieren und der datenliefernde Infrastruktureigentümer bzw. -betreiber darüber zu informieren, wer aus welchem Grunde seine Daten erhält.