Gesetzentwurf zur Änderung des BEHG-Anwendungsbereiches
BMWK will Abfälle in den nationalen Emissionshandel einbeziehen

Der Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) zielt auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs des BEHG auf Abfälle, die nach der bisherigen Rechtslage nicht einbezogen sind. Trotz aller Kritik und Gegenargumente hält das BMWK an diesem Vorhaben fest.

01.07.22

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde in Deutschland im Alleingang ein nationaler Emissionshandel (nEHS) auf fossile CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brenn- und Kraftstoffen als „Upstream-System“ eingeführt. Beim Upstream-System sind nicht die Industrieanlagenbetreiber als Letztnutzer der Brennstoffe die Verpflichteten, sondern die Hersteller oder Inverkehrbringer „am Anfang der Kette“. In den ersten beiden Handelsjahren des nEHS 2021/2022 sind nur die wichtigsten flüssigen und gasförmigen Brennstoffe in den Emissionshandel einbezogen, ab 2023 dann Kohlen usw.

Die nun vorgelegte Gesetzesänderung würde die Einbeziehung von Abfällen in das BEHG ab 2023 bedeuten. Dabei sollen – in einem Bruch zum „Upstream-Prinzip des BEHG – die Betreiber der Abfallverbrennungsanlagen zum Kauf von Emissionszertifikaten verpflichtet werden.

Zugleich laufen auf EU-Ebene ebenfalls Prozesse zur Neugestaltung des Emissionshandels: Einerseits soll ein „Emissionshandelssystems 2 (EHS 2)“ analog zum BEHG für die Sektoren Gebäude und Verkehr als Upstream-System eingerichtet werden. Andererseits soll die Abfallverbrennung aber – wenn dann – möglicherweise ab 2031 in das EHS 1 einbezogen werden, das bereits länger bestehende Emissionshandelssystem für die produzierenden Industriezweige als „Downstream-System“.

Der VKU wendet sich strikt gegen die Einbeziehung von Abfällen in den nationalen Emissionshandel. Erstens würde ein nationaler Alleingang bei der CO2-Bepreisung der Siedlungsabfallverbrennung verstärkte Anreize zur Abfallverbringung ins Ausland, zum sog. Carbon Leakage, setzen. Zweitens könnte die Vermeidung der Mehrkosten des Emissionshandels dann auch zur zunehmenden (legalen oder illegalen) Deponierung und somit Methanemissionen führen. Die Sinnhaftigkeit einer CO2-Bepreisung der thermischen Abfallbehandlung ist daher allein und abschließend auf europäischer Ebene zu klären. Drittens kann ein CO2-Preis auf die Verbrennung von Siedlungsabfällen keine klimaschützende Lenkungswirkung entfalten. Dafür müsste vielmehr beim Inverkehrbringen von fossilen Kunststoffprodukten angesetzt werden.

Im Kern muss daher von einer verdeckten Steuererhöhung gesprochen werden, die voll auf die Abfallgebühren durchschlagen würde. Der vom BMWK formulierten Einnahmeerwartung von 900 Mio. € im Haushaltsjahr 2023 entspricht eine entsprechende Zusatzbelastung der Verbraucher, die in 2024 dann die Milliardengrenze überschreiten dürfte.

Der VKU, seine Mitglieder und zahlreiche andere Wirtschaftsverbände arbeiten intensiv daran, die Entscheidungsträger vom Verzicht auf das Vorhaben zu überzeugen. Zum Referentenentwurf des Änderungsgesetzes hatte der VKU am 14.06.2022 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Am 22.06.2022 fand in Berlin ein politisches Frühstück dazu statt, bei dem der Vizepräsident des VKU, Patrick Hasenkamp, der Hauptgeschäftsführer des VKU, Ingbert Liebing, und der Geschäftsführer Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit VKS des VKU, Dr. Holger Thärichen, mit Bundestagsabgeordneten von Koalition und Opposition darüber diskutierten. Am selben Tag haben VKU und ITAD einen neuen 2-Seiter zum Thema veröffentlicht.

Diese und weitere Dokumente und Informationen zum BEHG finden Sie hier.

Das Kabinett soll am 13.07.2022 über den Entwurf beschließen.