Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien
Neue EU-Abfallrahmenrichtlinie offiziell veröffentlicht
Am 26. September wurde die überarbeitete EU-Abfallrahmenrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie enthält neue Vorgaben zur Lebensmittelabfallvermeidung und zur Erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien. Kommunale Abfallwirtschaftsunternehmen sind in den Aufbau eingebunden.
29.10.25
Am 26. September wurde die überarbeitete EU-Abfallrahmenrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie enthält neue Vorgaben zur Lebensmittelabfallvermeidung und zur Erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien. Kommunale Abfallwirtschaftsunternehmen sind in den Aufbau eingebunden.
Mitgliedstaaten haben bis Juni 2027 Zeit zur Umsetzung
Mit der Veröffentlichung in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union ist der letzte Schritt im EU-Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Nun geht es darum die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mitgliedstaaten haben dafür bis zum 17. Juni 2027 Zeit. Etwas länger jedoch noch für den Aufbau der Erweiterten Herstellerverantwortung – das muss bis spätestens 17. April 2028 geschehen. Der VKU setzt sich jedoch weiter dafür ein, dass eine Umsetzung und Einführung so früh wie möglich geschieht.
Die Reform der Richtlinie zielt insbesondere auf zwei Bereiche: die Vermeidung von Lebensmittelabfällen und den Aufbau einer Erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien. Letztere bringt weitreichende Änderungen für kommunale Abfallwirtschaftsunternehmen mit sich.
Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien
Bis April 2028 sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ein System der Erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien einzurichten. Der VKU konnte sich erfolgreich dafür einsetzen, dass kommunale Behörden und öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen in den Aufbau des Systems einbezogen werden müssen. Weiterhin beschlossen wurde, dass optional ebenfalls ein System für Matratzen aufgebaut werden kann. Hersteller müssen künftig die Kosten für Sammlung, Transport, Sortierung, Wiederverwendung, Recycling und Behandlung von Textilabfällen tragen. Auch Informationskampagnen und Erhebungen zur Zusammensetzung gemischter Siedlungsabfälle fallen in ihren Verantwortungsbereich. Zudem können Mitgliedstaaten festlegen, dass Hersteller auch für Textilien zahlen, die in gemischte Siedlungsabfälle gelangen.
Organisationen für Herstellerverantwortung
Für die Umsetzung müssen Herstellerverantwortungsorganisationen (PROs) geschaffen werden. Diese müssen ein flächendeckendes System zur getrennten Sammlung von Textilien bereitstellen – inklusive kostenloser Sammelbehälter und regelmäßiger Abholung. Gemeinnützige Einrichtungen und andere Akteure sollen aktiv eingebunden werden. Auf Wirken des VKU dürfen PROs kommunalen Behörden die Teilnahme am Sammelsystem nicht verweigern. Sammelstellen gemeinnütziger Einrichtungen erhalten eine Sonderstellung.
Bewirtschaftung und Abfallstatus von Textilien
Weiterhin gibt es Klarheit über den Abfallstatus von Textilien. In Containern getrennt gesammelte Textilien gelten als Abfall. Werden Textilien jedoch direkt von Endnutzern an gemeinnützige Einrichtungen oder Wiederverwendungsunternehmen übergeben und dort fachgerecht als wiederverwendbar eingestuft, gelten sie nicht als Abfall. Damit wird die Abfallhierarchie konkretisiert und bestimmte Textilien aus dem Abfallregime herausgenommen – wie es auch bereits in Deutschland schon geregelt ist.
Zudem müssen getrennt gesammelte Textilien einem Sortierverfahren unterzogen werden. Ab dem 1. Januar 2026 und alle fünf Jahre danach sind Erhebungen zur Zusammensetzung gemischter Siedlungsabfälle verpflichtend. Diese Daten können zu Nachbesserungspflichten für Hersteller führen. Die Verbringung von als wiederverwendbar eingestuften Textilien ins Ausland wird ebenfalls künftig strenger kontrolliert.
Anwendungsbereich der Herstellerverantwortung
Der Anwendungsbereich umfasst Textilerzeugnisse wie Kleidung, Schuhe, Bettwäsche, Gardinen, Küchenwäsche und weitere Produkte, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind oder diesem in Art und Zusammensetzung ähneln. Ausnahmen gelten nur in wenigen Fällen.
Letztendlich bringt die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie tiefgreifende und längst überfällige Veränderungen für die Textilabfallbewirtschaftung in Europa. Kommunale Abfallwirtschaftsunternehmen und gemeinnützige Einrichtungen werden künftig stärker eingebunden. Die neuen Regelungen bieten Chancen für eine nachhaltigere Kreislaufwirtschaft – stellen aber auch hohe Anforderungen an die Umsetzung auf nationaler Ebene. Und dies muss hinsichtlich der Krise im Alttextilmarkt schnell geschehen.
Hintergrund
Mit der Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie im Jahr 2018 (EU 2018/851) wurde festgelegt, dass es ab dem 01. Januar 2025 europaweit eine Getrenntsammlungspflicht für Textilien geben soll. Diese Verpflichtung ist über § 20 Abs. 2 Nr. 6 KrWG in deutsches Recht übernommen worden. Durch die Richtlinie von 2018 soll die Menge der Restmüllabfälle bis 2030 halbiert, sicherere und sauberere Abfallströme gefördert und ein hochwertiges Recycling gewährleistet werden. Nach aktuellen Studien und Zahlen ist jedoch zweifelhaft, ob die bisherigen Ziele erreicht werden können, insbesondere im Textil- und Lebensmittelabfallbereich, weshalb die EU-Kommission eine weitere Überarbeitung für nötig befunden hat und im Juli 2023 im Rahmen des Green Deal einen Vorschlag vorlegte. Dieser ist nach nun zwei Jahren auf europäischer Ebene abgeschlossen.