1. Update zum Anwendungsbereich, zur Überwachung und Berichterstattung
Compliance-Konten-Eröffnung im Mai und Überarbeitungen zur Vermeidung der Doppelbelastung 26.04.21

©

styleuneed/stock.adobe.com

styleuneed_AdobeStock.jpeg

Die Deutsche Emissionshandelsstellen (DEHSt) hat am 22.04.2021 die erste Überarbeitung des Leitfadens zum Anwendungsbereich und zur Überwachung und Berichterstattung im nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) veröffentlicht. Den Leitfaden finden Sie hier.

Start der Registerkonteneröffnung

Mit dem ersten Update des Leitfadens kündigt die DEHSt zugleich an, dass im Mai 2021 die Kontoeröffnung im nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register) für Compliance-Konten über ein Onlineformular starten wird.
Ein Compliance-Konto ist notwendig, um im nEHS-Register Zertifikate halten und nutzen zu können.
Mit dem Kontoantrag ist mindestens eine kontobevollmächtigte Person zu benennen, welche sich zuvor separat im nEHS-Register registrieren muss. Die Beantragung eines Kontos soll auch durch einen Dienstleister übernommen werden können.
Im nEHS-Register ist außerdem geplant, dass Antragsteller zur Authentifizierung den Login der ELSTER-Plattform nutzen können. ELSTER bietet hierzu eine spezielle Schnittstelle namens EKONA an.
Insofern die Authentifizierung über EKONA genutzt wird, benötigen Antragsteller für die Eröffnung eines Registerkontos keine QES-Signaturkarte.

Die Eröffnung von Handelskonten wird ab dem dritten Quartal 2021 möglich sein. Darüber hinaus wird im Mai eine Bekanntmachung zur elektronischen Kommuni-kation für Anträge im nEHS-Register im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Überarbeitung der Hinweise zur Verwendungsabsichtserklärung

Umfangreich überarbeitet wurden die Erläuterungen zur Verwendungsabsichtserklärung (Kapitel 6.7.), welche zur Vermeidung der Doppelbelastung von Anlagen im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) nach § 11 Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 benötigt wird.
Grundsätzlich benötigt werden zwei Erklärungen: Erstens eine Erklärung, dass die Festpreise im BEHG nicht Bestandteil des Brennstofflieferpreises sind, welche der BEHG-Verpflichtete (z. B. der Erdgaslieferant) dem EU-ETS-Anlagenbetreiber ausstellen muss. Und zweitens die sogenannte Verwendungsabsichtserklärung, womit der EU-ETS-Anlagenbetreiber gegenüber dem BEHG-Verpflichteten die Verwendung des Brennstoffs in einer Anlage, welche dem Europäischen Emissionshandel unterliegt, nachweist. Mit dieser Erklärung kann der BEHG-Verantwortliche in seinem Emissionsbericht gegenüber der DEHSt nachweisen, dass er berechtigt ist, die dem Brennstoffeinsatz entsprechende Menge an Emissionszertifikaten von der Menge in Abzug zu bringen, für welche er verpflichtet ist, Zertifikate nach dem BEHG abzugeben.

Eingehend und anhand von Beispielen wird erklärt, welchen Inhalt die Verwendungsbestätigung enthalten muss. Dabei wird bspw. auf die Menge eingegangen, welche zwar noch nicht in der EU-ETS-Anlage eingesetzt wurde, aber zur Ver-wendung in dieser angedacht ist und wie mit sogenannten Abgängen umzugehen ist. Also Brennstoffmengen welche nicht in dieser EU-ETS-Anlage verwendet wer-den. Dabei wird ebenfalls der Umgang mit der Toleranzschwelle von fünf Prozent erläutert.

sonstige Anpassungen

  • Kapitel 2.2.: Umgang mit Biogenen Kraft- und Heizstoffen. Die Anpassungen betreffen insbesondere Definition von Kraftstoffen, welche biogene Anteile aufweisen.
  • Kapitel 3.2.: Erfassung von Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) und Flugbenzin
  • Kapitel 6.2.: Hinweis, dass sich die Angaben in Anlage 2 den Mindestanforderungen an den Emissionsbericht darstellen, welche ggf. noch ergänzt werden müssen und Hinweis, dass einige Daten im Bericht automatisch berechnet werden.
  • Kapitel 6.4.1.: Hinweis auf den Gleichlauf der Daten mit der Energiesteueranmeldung
  • Kapitel 6.5.2.2.: Ergänzung zum Nachweis der Nachhaltigkeit bei Benzin
  • Kapitel 6.6.: Hinweise zur Entlastung bei der stofflichen Verwendung von Erdgas