Nachhaltigkeit / Erneuerbare Energien
Zertifizierung der Nachhaltigkeit von biogenen Brennstoffen wird aufwändiger

Mit einer neuen Verordnung sollen insbesondere geänderte Anforderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Biomasse zur Herstellung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen in deutsches Recht umgesetzt werden. Der VKU hat zum Entwurf am 29.08.2025 eine Stellungnahme abgegeben.

03.09.25

Mit der Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) werden insbes. geänderte Anforderungen des Artikels 29 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-Richtlinie) III umgesetzt. Der Schwellenwert für die Einbeziehung in den Nachhaltigkeitsnachweis wird auf 7,5 MW installierte Leistung gesenkt. Auch sollen die Zuverlässigkeit und Qualität des Zertifizierungsprozesses gesteigert werden.

Relevanz für Mitgliedsunternehmen

Betroffen sind alle Unternehmen der kommunalen Energie-, Wasser- und Abfallwirtschaft, die zur Versorgung mit erneuerbaren Energien aus Biomasse beitragen, z. B. Holzheizkraftwerke, Biogasanlagen, Biomethan-BHKWs, Elektrolyseure und thermische Abfallbehandlungsanlagen.

Die BioSt-NachV beeinflusst indirekt das EEW-Förderprogramm, da sie derzeit noch immer den Nachhaltigkeitsnachweis erst ab ≥ 20 MW fordert. Für den Bereich 7,5 bis 20 MW gibt es daher eine Lücke zwischen deutscher und EU-Rechtssetzung, und wegen dieser verspäteten Umsetzung der EE-Richtlinie III in der BioSt-NachV werden im EEW derzeit nur Anlagen < 7,5 MW gefördert.

Handlungsbedarf: Forderungen des VKU

Die wichtigsten Forderungen des VKU in Kürze sind:

  • Die vorliegende Novelle sollte genutzt werden, um den durch das EU-Recht verursachten Mehraufwand durch Entbürokratisierung an anderer Stelle abzufedern.
  • Wegen der Angleichung und somit Ausweitung der Geltungsbereiche beider Verordnungen auf feste, flüssige und gasförmige Bio(masse)brenn- und -kraftstoffe sollten BioSt-NachV und Biokraft-NachV zusammengeführt werden.
  • Die von der DEHSt entwickelte Nachweisvereinfachung für die Compliance mit der EE-Richtlinie II bei der Erzeugung von Strom, Wärme, Kälte aus festen Siedlungsabfällen sollte allgemeingültig in die BioSt-NachV und Biokraft-NachV aufgenommen werden, da die Anforderungen in der EE-Richtlinie III gleichgeblieben sind und diverse Gesetze und Verordnungen auf die BioSt-NachV bzw. Biokraft-NachV verweisen.
  • Zumindest im Falle der Einführung von Biomasse als Brennstoffe in bestehenden Anlagen sollte als Stichzeitpunkt für die Zertifizierung das Datum der Genehmigung herangezogen werden.

Die Stellungnahmen des VKU stehen hier öffentlich bereit.

Weiteres Verfahren

Nach dem – noch nicht terminierten – Kabinettsbeschluss erfolgt das parlamentarische Verfahren im Bundestag ohne Beteiligung des Bundesrates. Der VKU wird das Verfahren weiter aktiv begleiten.