Strombeschaffung und Prognose
VKU fordert gesetzliche Informationspflicht von Letztverbrauchern für Energy Sharing
Mit der aktuellen ENWG-Novelle werden zentrale Vorgaben der EU-Strombinnenmarktrichtlinie in deutsches Recht überführt – darunter auch Regelungen zum Energy Sharing. Zur Gewährleistung fairer Marktbedingungen fordert der VKU eine gesetzlich verankerte Informationspflicht für Energy Sharing gegenüber Stromlieferanten.
07.10.25
Mit der aktuellen ENWG-Novelle werden zentrale Vorgaben der EU-Strombinnenmarktrichtlinie in deutsches Recht überführt – darunter auch Regelungen zum Energy Sharing. Zur Gewährleistung fairer Marktbedingungen fordert der VKU eine gesetzlich verankerte Informationspflicht für Energy Sharing gegenüber Stromlieferanten.

Im Zuge der aktuellen EnWG-Novelle wird das sogenannte Energy Sharing aus der Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1744 in nationales Recht überführt – ein Modell, das es Letztverbrauchern ermöglichen soll, gemeinschaftlich erzeugten Strom nachbarschaftlich zu nutzen.
Konkret geht es darum, Stromlieferanten zuverlässig und rechtzeitig darüber zu informieren, wenn ein Letztverbraucher an einem Energy-Sharing-Konstrukt teilnimmt. Diese Information ist essenziell für die realistische Prognose des Reststrombedarfs und die darauf basierende Beschaffung, da Teilnehmer am Energy Sharing nicht mehr über Standardlastprofile (SLP) beliefert werden.
Obwohl Artikel 15a Absatz 4 (h) der EU-Strombinnenmarktrichtlinie eine solche Informationspflicht ausdrücklich vorsieht, wurde diese bislang nicht in der EnWG-Novelle berücksichtigt.
Besonders relevant ist eine solche Informationspflicht auch für die Grundversorgung: Nach § 37 EnWG besteht für Letztverbraucher, die eine Eigenversorgungsanlage betreiben oder teilweise von Dritten versorgt werden, kein Anspruch auf Grundversorgung zum Allgemeinen Preis gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Daher könnten Grundversorger ohne eine Kenntnis über Energy-Sharing-Teilnahmen ihre Strommengen nicht bedarfsgerecht planen und vorhalten. Der VKU setzt sich daher für eine gesetzlich verankerte Informationspflicht von Letztverbrauchern bei einer Energy-Sharing-Teilnahme ein.
Der VKU hat seine Forderung – nach Rücksprache mit mehreren Mitgliedsunternehmen – vergangene Woche erneut schriftlich gegenüber dem BMWE bekräftigt. Gerade für kommunale Unternehmen, die sowohl Reststrommengen liefern als auch für die Grundversorgung zuständig sind, ist eine verlässliche Informationsweitergabe über das Smart-Meter-Gateway durch Messstellenbetreiber und Verteilnetzbetreiber unerlässlich.