Erfassung neuer Brennstoffe ab 2023 bzw. Abfälle ab 2024

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Kurz vor Weihnachten, am 21.12.2022, hat das Bundeskabinett im zweiten Anlauf die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) beschlossen. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30.12.2022 trat die Verordnung, welche das Monitoring und das Berichtwesen ab dem Jahr 2023 im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ab 2023 regelt, gerade noch rechtzeitig zum 31.12.2022 in Kraft.

Geändert gegenüber der EBeV 2022 hat sich insbesondere die Erfassung der neu einzubeziehenden Brennstoffe ab 2023 bzw. 2024 (Abfälle).

Pflichten für Erdgasvertriebe

Die Erfassung der Hauptbrennstoffe (wie etwa Erdgas) wurde weitgehend unverändert beibehalten. Wichtig ist allerdings, dass der Emissionsfaktor von Erdgas geändert wurde: Von 0,056 tCO2/GJ (EBeV 2022) auf jetzt 0,0558 tCO2/GJ (EBeV 2030).

Während für das Jahr 2023 noch generell auf einen Überwachungsplan verzichtet werden kann, wird ein solcher für Emissionen im Erfassungszeitraum 2024 für alle Brennstoffarten notwendig, auch für die neuerfassten Brennstoffe und die Erfassung der Abfallverbrennung ab 2024.

Der Überwachungsplan für die Emissionen des Jahres 2024 muss im Jahr 2023 erstellt und fristgerecht abgegeben werden. Die bisher noch unbekannte Frist muss mindestens drei Monate vor Ablauf im Bundesanzeiger bekanntgegeben werden.

Bei der ausschließlichen Nutzung von Standardemissionsfaktoren besteht bspw. in den meisten Fällen des Vertriebs von Erdgas die Möglichkeit nur einen vereinfachter Überwachungsplan abgeben zu müssen. Im Falle der vereinfachten Emissionsüberwachung kann auch in Zukunft auf die Verifizierung des Emissionsberichts verzichtet werden kann.

Gegenüber der bisherigen, konsultierten Fassung der Kabinettvorlage für die Kabinettsitzung am 30.11.2022 hat sich materiell nur eine weitere Änderung ergeben: In § 8 Abs. 7 EBeV 2030 wurde die zeitlich auf den 01.01.2027 verschobene Anwendung der Obergrenze für Anbaubiomasse ersetzt durch eine entsprechende Marktbeobachtungspflicht durch die DEHSt. Nach der Neuregelung bedarf es also zunächst einer weiteren Änderung der Verordnung, bevor die Obergrenze aus dem THG-Quotenrecht auch für das BEHG-Monitoring gilt.

Die VKU-Stellungnahme zum ursprünglichen Entwurf der EBeV 2030 finden Sie hier.

Die neue Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 zum BEHG finden Sie unten im Download.

Pflichten für Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen

Welche Pflichten kommen nun konkret auf die Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen zu? Diese Pflichten sind aus dem BEHG in Zusammenschau mit der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030 zu entnehmen. Im Wesentlichen geht es dabei um

  • die Erstellung eines Überwachungsplans für die Brennstoffemissionen (§ 6 BEHG i. V. m. § 3 EBeV 2030),
  • die Abgabe eines Brennstoffemissionsberichts (§ 7 BEHG i. V. m. §§ 4 ff. EBeV 2030) und
  • die Abgabe zuvor erworbener Emissionszertifikate entsprechend der emittierten CO2-Menge (§§ 8 ff. BEHG).

Dabei muss der Überwachungsplan erstmals für das Kalenderjahr 2024 bei der zuständigen Behörde, d. h. bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt beim Umweltbundesamt, innerhalb einer von der DEHSt festzusetzenden Frist eingereicht werden. Die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen müssen daher ebenfalls bereits im Jahr 2023 einen Überwachungsplan zur Vorlage bei der DEHSt für 2024 erarbeiten.

Besonders komplex gestaltet sich die Berechnung der kostenpflichtigen CO2-Emissionen, die durch die Abfallverbrennung freigesetzt werden. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Zielsetzung des Emissionshandels allein die Bepreisung fossiler Kohlendioxidemissionen ist, während biogene Emissionen nicht erfasst werden. Bei Letzteren geht man davon aus, dass sie im gleichen Umfang in neu entstehender Biomasse gebunden werden, wie sie freigesetzt werden. Da es sich bei Abfällen naturgemäß um sehr heterogene Stoffgemische handelt, stellt sich die Frage, wie jeweils ermittelt werden kann, wie viele fossile CO2-Emissionen durch ihre Verbrennung freigesetzt werden. Für diesen Zweck stellt der Verordnungsgeber in der EBeV 2030 im Ergebnis fünf verschiedene Mess- bzw. Berechnungsverfahren (s. §§ 7 Abs. 4, 12 EBeV 2030) zur Verfügung, zwischen denen die Anlagenbetreiber wählen können. Diese Mess- und Berechnungsverfahren werden nachfolgend überblickartig dargestellt:

  • Berechnung auf der Basis von Standardwerten für verschiedene Brennstoffsorten, in denen jeweils unterschiedliche Abfallschlüsselnummern nach der Abfallverzeichnisverordnung zusammengefasst sind und denen spezifische Biomasseanteile, Heizwerte und Emissionsfaktoren zugewiesen werden (Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030). Bei Anwendung dieser Werte ergeben sich im Jahr 2024 z. B. CO2-Kosten (netto) in Höhe von ca. 14 Euro/t für Restabfall, ca. 21 Euro/t für Gewerbeabfall, ca. 36 Euro/t für LVP-Sortierreste und ca. 5 Euro/t für Altholz.
  • Ermittlung auf Grundlage von individuellen Festwerten je Entsorger oder Abfalltyp, die auf Basis historischer Analysen abgeleitet werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Werte repräsentativ für künftige Chargen desselben Entsorgers oder Abfalltyps sind; Nachweis durch jährliche Kontrollanalyse (Anlage 4 Teil 2 Nr. 1 EBeV 2030).
  • Ermittlung auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse nach den Regeln der Technik; dabei muss z. B. bei unbehandelten festen Abfällen die Analyse mindestens je 5.000 Tonnen Abfall, jedoch mindestens viermal jährlich oder je Liefercharge erfolgen (Anlage 4 Teil 2 Nr. 2 EBeV 2030).
  • Ermittlung auf Grundlage von mit der zuständigen Behörde (DEHSt) vereinbarten Literaturwerten, einschließlich von der zuständigen Behörde veröffentlichter Festwerte (Anlage 4 Teil 2 Nr. 2 EBeV 2030).
  • Ermittlung durch direkte kontinuierliche Messung der Kohlendioxid-Konzentration und des Abgasvolumenstroms im Abgaskanal oder im Abgaskamin unter Abzug des Biomasseanteils, wobei für die Bestimmung des Biomasseanteils unterschiedliche Methoden angewendet werden können; flankierend sind dabei auch die Brennstoffmengen zu ermitteln (§ 12 EBeV 2030).

Veranstaltungshinweis

Wir möchten Sie an dieser Stelle auf unser digitales Infoseminar „Abfallwirtschaft im Emissionshandel“ am 28. und 29.03.2023 hinweisen.

Dazu informieren und anmelden können Sie sich hier: Brennstoffemissionshandel in der Abfallwirtschaft | #KommunalDigital