Neue Anforderungen für kommunale Unternehmen
Bundestag beschließt Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Am 21.09.2023 hat der Bundestag das Energieeffizienzgesetz verabschiedet. Mit diesem neu geschaffenen Gesetz werden zentrale Regelungen der Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Der VKU hat den Gesetzgebungsprozess intensiv begleitet und sich mit einer Stellungnahme eingebracht.

28.09.23

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Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wird erstmals ein sektorübergreifender rechtlicher Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland und zur Festlegung von Energieeffizienzzielen geschaffen. Dadurch sollen der Energieverbrauch und die Energieimportabhängigkeit gesenkt werden.

Zentrale Regelungsinhalte sind u.a. die Verpflichtung von jährlichen Endenergieeinsparverpflichtungen für Bund und Länder durch strategische Maßnahmen, eine Einsparverpflichtung für öffentliche Stellen sowie die Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen für Unternehmen. Ebenfalls enthält das EnEfG Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Vorgaben für die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.

Der VKU hat den Gesetzgebungsprozess intensiv begleitet und sich u. a. mit einer Stellungnahme und in Anhörungen eingebracht, diverse Gespräche mit MdBs der Ampelkoalition geführt sowie an verschiedenen Austauschrunden der Wirtschaftsverbände mit Frau MdB Uhlig, Berichterstatterin der Grünen, teilgenommen.

Wesentliche Inhalte und Bewertung durch den VKU

Positiv bewertet der VKU, dass die im Gesetzentwurf festgelegten Zwischenziele zur Reduktion des Primär-/Endenergieverbrauchs für 2040 gestrichen wurden. Ziel ist, bis 2045 den Endenergieverbrauch um 45 Prozent bezogen auf das Jahr 2008 zu senken. Der VKU hatte die Festlegung von Zwischenzielen aufgrund fehlender konkreter wissenschaftlicher Analysen abgelehnt.

Die Grenze, ab der die Errichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtend vorgegeben ist, soll von bisher geplanten 15 GWh/a auf 7,5 GWh/a des jährlich durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs abgesenkt werden. Das bedeutet u. a., dass zukünftig mehr kommunale Unternehmen statt eines aktuell einfachen Energieaudits, ein aufwändigeres Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen müssen. Der VKU steht dieser Verschärfung der Anforderungen vor dem Hintergrund des bereits vorhandenen und noch weiter steigenden Fachkräftemangels kritisch gegenüber.

Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass bei der Vermeidung und Verwendung von Abwärme zukünftig auch die Zumutbarkeit aufgrund technischer, wirtschaftlicher und betrieblicher Belange zu berücksichtigen sein wird. Diese Anpassung stellt eine Verbesserung gegenüber dem Gesetzentwurf dar. Jedoch bleibt der Ausschuss damit hinter der VKU-Forderung zurück, dass die verpflichtende Abwärmenutzung auf wirtschaftlich erschließbare Potenziale, z. B. auf Grundlage einer definierten Kosten-Aufwand-Rechnung begrenzt werden muss. Positiv ist, dass zukünftig bei der Informationspflicht zur anfallenden Abwärme gegenüber der Bundesstelle für Energieeffizienz die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt werden sollen.

Kritisch betrachtet der VKU, dass nicht der Empfehlung des Bundesrates gefolgt wurde, den Begriff der öffentlichen Stellen anzupassen. Damit fehlt im EnEfG die vom VKU geforderte Klarstellung, dass Organisationseinheiten der Kommunen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Eigenbetriebe, und kommunale Zusammenschlüsse, wie Zweckverbände, ebenfalls keine öffentlichen Stellen i. S. des Gesetzes sind und damit genau wie Kommunen nicht besonderen Einsparvorgaben des Bundes unterliegen. Für kommunale Unternehmen, die in regulierten Bereichen tätig sind, ist daher nicht hinreichend klar geregelt, welche Gesetzesvorschriften sie zu erfüllen haben.

Das Gesetz definiert erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren. Die im Gesetzgebungsprozess erfolgte Anpassung, nach der Rechenzentren erst ab einer Nennanschlussleistung von 300 kW den Vorgaben des EnEfG für klimaneutrale Rechenzentren unterliegen sollen, begrüßt der VKU. Dies schützt vor allem Betreiber kleiner, kommunaler Rechenzentren vor unverhältnismäßigen Pflichten und somit Kosten. Im ursprünglichen Gesetzentwurf lag die Schwelle bei 200 kW Nennanschlussleistung.

Nächste Schritte

Das nicht zustimmungspflichtige EnEfG soll auf der Sitzung des Bundesrates am 20.10.2023 final beraten und zur Beschlussfassung gestellt werden. Nach Informationen des VKU soll es voraussichtlich in 12/2023 in Kraft treten.