Übergangsfristen für Einzelmaßnahmen läuft bis 14.08.2022
BMWK reformiert kurzfristig „Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)“ 10.08.22

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Wie zuletzt im Arbeitsprogramm Energieeffizienz vom 17.05.2022 angekündigt, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ reformiert. Zukünftig soll der Förderschwerpunkt auf der Sanierung von Bestandsgebäuden liegen. Hierfür sollen jährlich 12-13 Milliarden EUR zur Verfügung gestellt werden. Hintergrund der inhaltlichen Neuausrichtung ist, dass laut Pressemitteilung des BMWK der Effekt für Einsparungen und Klimaschutz bei der energetischen Gebäudesanierung rund um das 4,5-Fache höher als im Neubau ist. Insgesamt sollen über das BEG jährliche Bewilligungen von 13-14 Milliarden EUR möglich sein.

Die Neuregelungen treten in gestufter Reihenfolge in Kraft. Bereits zum 28.07.2022 gelten die neuen Förderbedingungen für Komplettsanierungen und in der noch laufenden Neubauförderung. Anträge, die bis einschließlich 27.07.2022 (24:00 Uhr) bei der KfW eingegangen sind, erhalten weiter die alten Förderkonditionen (Vertrauensschutz). Die neuen – insbesondere für kommunale Unternehmen relevanten – Förderbedingungen für die Beantragung von Einzelmaßnahmen gelten ab dem 15.08.2022. Bis dahin gibt es eine Übergangsfrist, wonach nur ein Antrag pro Antragsteller möglich ist.

Vor dem Hintergrund, dass möglichst viele Antragsberechtige vom BEG profitieren können und sich bei steigenden Energiepreisen Effizienzinvestitionen schneller amortisieren, wurden die Fördersätze um fünf bis zehn Prozent-Punkte abgesenkt und betragen bei Einzelmaßnahmen zwischen 20 % (Dämmmaßnahmen) und 40 % (Wärmepumpen) der förderfähigen Kosten. Als Begründung wird weiterhin angeführt, dass neue gesetzliche Vorgaben, wie die 65 % erneuere Energien Vorgabe für neue Heizungen im Neubau und Bestand dafür sorgen sollen, dass Eigentümer selbst mehr Investitionen in die Gebäudeeffizienz tätigen müssen. Lag der Fördersatz für eine neue Wärmpumpe bislang bei maximal 50 % der förderfähigen Kosten, so stehen ab 15.08.2022 maximal 40 % zur Verfügung. Weitere Anpassungen sind die Aufhebung aller gasverbrauchenden Anlagen sowie die Einführung eines Heizungs-Tausch-Bonus.  Bei Komplettsanierungen liegen die Fördersätze zwischen 25 % (Sanierung auf EH 85) bis 45 %. (Sanierung auf EH 40). Bei Neubauten werden die Tilgungszuschüsse auf fünf % gesenkt

Die bisherigen Fördermodule – Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen der Sanierung – sowie die bisherigen Antragsberechtigten bleiben bestehen. Damit können auch kommunale Unternehmen weiterhin vom Förderprogramm profitieren. Auch können Energieberater kommunaler Energieversorgungsunternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin Maßnahmen aus dem BEG umsetzen.

Mit der aktuellen BEG-Reform wurden auch die Zuständigkeiten und die angebotenen Varianten der einzelnen Fördermodule angepasst:

  • Das Fördermodul „Einzelmaßnahmen“ wird zukünftig ausschließlich in der Zuschussvariante angeboten und über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle administriert. Die bisher bei der KfW angesiedelte Kreditvariante wurde mangels großer Nachfrage eingestellt.
  • Die Fördermodule „Wohngebäude“ und „Nicht-Wohngebäude“, d. h. auch Komplettsanierungen zur Erreichung einer besseren „Effizienzhaus-Stufe“ werden zukünftig allein in der Kreditvariante angeboten und über die KfW administriert. Die Zuschussförderung steht nur noch Kommunen offen. Zu diesen gehören lt. Änderungsbekanntmachung zukünftig auch kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften.

Die Neubauförderung soll bis 2023 reformiert werden; das aktuelle Programm EH 40 Nachhaltigkeit soll bis Jahresende weiterlaufen.

Der VKU begrüßt, dass vor dem Hintergrund der Erreichung des klimaneutralen Gebäudebestandes bis Ende 2045 der zukünftige Hauptfokus der BEG auf der Sanierung von Bestandsgebäuden liegt. Kritisch betrachtet der VKU jedoch, dass zukünftig jegliche Förderung von gasverbrauchenden Anlagen gestrichen wird, d. h. auch von Gas-Hybridheizungen, durch die der Einsatz von Wärmepumpen in Bestandsgebäuden mit hohen Heizlasten nur möglich ist oder Gas-Brennwertheizungen „Renewable Ready“.Dieses ist umso unverständlicher als das BMWK-Konzept „65 % erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ vom 14.07.2022 auch gasbasierte Heizungen berücksichtigt, wie z. B. Renewable Ready und die finanzielle Unterstützung über das BEG vorschlägt. Ebenfalls kritisch betrachtet der VKU die Reduzierung der Fördersätze für den Anschluss an Gebäude- bzw. Wärmenetze. Die Kurzfristigkeit der Anpassungen sind nach VKU-Einschätzung kontraproduktiv: Gerade bei Förderprogrammen, die bei Antragstellern auch mit einem hohen finanziellen Eigenanteil und zumeist einem hohen zeitlichen Vorlauf verbunden sind, wie Gebäudesanierungen, nimmt die Verlässlichkeit auf die Rahmenbedingungen eine zentrale Rolle ein.

Der VKU empfiehlt allen Mitgliedsunternehmen zu prüfen, ob noch kurzfristige Anträge zum Fördermodul Einzelmaßnahmen nach den noch geltenden bisherigen Förderbedingungen eingereicht werden sollten. Die Frist hierfür endet am 14.08.2022 um 24:00 Uhr.

Die Änderungsbekanntmachung mit allen Änderungen finden Sie hier. Die vom BMWK herausgegebene FAQ-Liste finden Sie unter folgendem Link.