VKU zu den beihilferechtlichen Entscheidungen der EU zum EEG 2021 17.12.21

 

Wichtiges Signal: EEG-Genehmigung durch Kommission liegt vor. Kritisch: Beihilferecht verhindert Klimaschutzmaßnahme beim Grubengas

VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing zu den beihilferechtlichen Entscheidungen der EU zum EEG 2021:

„Dass die EU-Kommission jetzt einen Teil des EEG 2021 beihilferechtlich genehmigt hat, war wichtig. Damit schafft sie zumindest teilweise Planungssicherheit für energiewirtschaftliche Unternehmen im Hinblick auf wesentliche Aspekte des EEG. Gut ist daher, dass nun zum Beispiel Klarheit über die Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung von Kommunen bei Freiflächenanlagen und über die Ausschreibungsmengen für Windenergie sowie – eingeschränkt – für Photovoltaik besteht. Klar ist aber auch: Die Ausbauziele der neuen Bundesregierung erfordern noch einmal eine deutliche Anhebung der Ausschreibungsvolumina.

Entscheidend ist jetzt, dass diese Planungssicherheit auch für die beihilferechtlich noch offenen Punkte des EEG 2021 geschaffen wird. Dass die gesetzliche Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff von der EEG-Umlage noch nicht genehmigt wurde, ist kein gutes Signal. Die vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen Anforderungen an die Umlagebefreiung sind schon jetzt viel zu eng. Hier sollte die EU-Kommission nicht noch weiter einschränken.

Sehr kritisch sehen wir, dass die EU-Kommission die Anschlussförderung für die Verstromung von Grubengas nicht genehmigt hat. Damit kann eine klimapolitisch äußerst sinnvolle Regelung aus beihilferechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden. An diesem Beispiel wird deutlich: Klimaschutz darf nicht durch Beihilferecht erschwert werden. Daher sollte Klimaschutz explizit in Art. 107 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgenommen werden, um im Primärrecht Klimaschutz als schützenswertes Gut zu verankern.“

Berlin, 17.12.2021

 

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