Der Umwelt- und Wirtschaftsausschuss des Bunderates hat in der Drucksache 376/1/22.22 folgende Empfehlungen beschlossen:
- Die Ausweitung des BEHG auf Abfälle soll um zwei Jahre verschoben bzw. ausgesetzt werden
- Bioenergie (insbesondere Brennholz/Holzkohle) soll vom Anwendungsbereich des BEHG ganz ausgenommen werden
- Es darf keine Ausweitung des BEHG auf Sonderabfälle geben
- Die regulären schrittweisen Erhöhungen des BEHG sollen für zwei Jahre ausgesetzt werden
Als nächstes muss das Plenum des Bundesrates in seiner Sitzung am 16.09.2022 sein Votum abgeben. Da bereits die Abstimmung im Wirtschaftsausschuss nicht einstimmig ausfiel, ist es jedoch fraglich ob die Beschlussempfehlung auch die Mehrheit im Plenum erhält. Am 29.09.2022 wird dann voraussichtlich die 1. Lesung im Bundestag zum BEHG mit anschließender Weiterleitung an den Wirtschafts- und Umweltausschuss erfolgen. Die Ausschüsse wiederum sprechen dann dem Bundestag Empfehlungen bezüglich möglicher Änderungen aus.
Am 13.10.2022 könnte dann die zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgen. Im Anschluss wird das Gesetz dann wieder dem Bundesrat zugeleitet welcher entweder zustimmen oder den Vermittlungsausschuss einberufen kann. Letzteres hätte eine deutliche Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens zur Folge.
Fazit:
Es ist nach wie vor nicht absehbar ob und wann das BEHG auf die Abfallverbrennung ausgeweitet wird. Eine eindeutige Rechtslage kann es frühestens Ende Oktober geben. Bedingung hierfür ist allerdings, dass der Bundestag bis dahin die entsprechende notwendige Durchführungsverordnung (EBeV2030) verabschiedet hat. Eine Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Gebührenkalkulationen ist daher aktuell noch nicht vorhanden.
Im Austausch mit Entscheidungsträger:Innen ist daher neben den altbekannten Argumenten auf die Notwendigkeit der rechtsicheren Verabschiedung eines Gebührenhaushalts hinzuweisen. Sofern die entsprechenden Gremiensitzungen vor November terminiert sind, wird dies allerdings kaum noch möglich sein.
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