VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum weiteren Umgang mit der Rechtswidrigkeit der Vergabe- und Auktionsregeln des 5G-Frequenzzuteilungsverfahrens von 2018/19

In seiner Stellungnahme hält der VKU an seiner Forderung nach einer umfassenden Diensteanbieterverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber fest, um den Wettbewerb im Mobilfunkmarkt zu stärken und kommunalen Unternehmen wirksamen Zugang zu vollwertigen modernen 5G-Vorleistungen zu ermöglichen. Ebenso empfiehlt der VKU eine Neuversteigerung der Frequenznutzungsrechte sowie eine aktuellere und umfassendere Untersuchung der Wettbewerbsverhältnisse im Mobilfunkmarkt.

12.01.26

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Die Positionen in Kürze

  1. In seiner Stellungnahme setzt sich der VKU weiterhin für eine umfassende Diensteanbieterverpflichtung ein, die die Mobilfunknetzbetreiber als Inhaber der Frequenznutzungsrechte in den Bereichen von 2 GHz und 3,6 GHz zur diskriminierungsfreien Bereitstellung von Mobilfunkkapazitäten verpflichtet. Dergestalt könnten kommunale Unternehmen wirksamen Zugang zu vollwertigen modernen 5G-Mobilfunkvorleistungen erhalten, um ihre Glasfaserprodukte zusammen mit echten 5G-Mobilfunkangeboten in Bündelprodukten zu kombinieren.
  2. Darüber hinaus empfiehlt der VKU angesichts der Rechtswidrigkeit der Vergabe- und Auktionsregeln eine Neuversteigerung der Frequenznutzungsrechte in den Bereichen von 2 GHz und 3,6 GHz anstelle einer Neubescheidung der Anträge der Klägerinnen in den einschlägigen Verwaltungsstreitsachen vor dem Verwaltungsgericht Köln, wenngleich sie das aus VKU-Sicht richtige Ziel einer Diensteanbieterverpflichtung als Bestandteil der 2019 erfolgten Frequenzzuteilung verfolgen. Die Empfehlung resultiert aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigten Rechtswidrigkeit der Vergabe- und Auktionsregeln des Frequenzzuteilungsverfahrens und aus einem Verfahrensansatz, sich vom „bösen Anschein“, der laut dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 26. August 2024 in den Verwaltungsstreitsachen auf der Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln lastet, über alle Zweifel erhaben und damit bestmöglich zu distanzieren.
  3. Selbst für eine Neubescheidung wäre nach der Überzeugung des VKU außerdem eine erneute, aktuellere und umfassendere Untersuchung des Wettbewerbs auf dem Mobilfunkmarkt erforderlich. Zweifel der Monopolkommission und des Bundeskartellamtes an der Funktionsfähigkeit des hiesigen Vorleistungsmarktes wie auch eine sich auf den Datenstand des Jahres 2023 beziehende letztmalige Studie begründen diese Erforderlichkeit.