VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum Regulierungskonzept zur Kupfer-Glas-Migration

Der Entwurf der Bundesnetzagentur für ein Regulierungskonzept findet in weiten Teilen die Zustimmung des VKU. Die Kommunalwirtschaft braucht einen auf Regeln basierenden, zeitnahen und diskriminierungsfreien Wechsel vom kupferbasierten DSL auf das zukunftssichere Glasfaserinternet.

16.03.26

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Die Positionen in Kürze

Der VKU hat sich mit einer Stellungnahme am Konsultationsverfahren der Bundesnetzagentur (BNetzA) beteiligt, das sich dem Entwurf der Behörde für ein Regulierungskonzept zur Kupfer-Glas-Migration von Januar 2026 widmet. Aus VKU-Sicht kann dieser Entwurf als Ausgangspunkt für ein verbindliches Regulierungskonzept dienen, das die Modernisierung der Festnetzinfrastruktur Deutschlands durch eine rechtzeitige und strukturierte Umstellung vom kupferbasierten DSL-Internet auf das zukunftssichere Glasfaserinternet konstruktiv begleitet. Dabei begrüßt der VKU, dass der Entwurf mehrere zentrale Forderungen der Kommunalwirtschaft aufgreift.

Hierzu gehört zuvorderst eine möglichst zeitnahe und diskriminierungsfreie Kupfer-Glas-Migration als Bestandteil eines grundsätzlich dreijährigen regelgebundenen Verfahrens zur Kupfernetzabschaltung. Wenn eine ausreichende Versorgung mit Glasfaser und geeignete Vorleistungsangebote auf dem Glasfaserzielnetz, auf welches migriert wird, existieren, sollen - anders als bisher - neben der Eigentümerin des Kupfernetzes auch deren Wettbewerber und die Bundesnetzagentur die Möglichkeit bekommen, das Verfahren zu initiieren. Dieser auf der Erfüllung objektiver Voraussetzungen basierende Ansatz des BNetzA-Entwurfes wird vom VKU unterstützt, weil eine solche Regelgebundenheit einem strategischen bzw. selektiven (Nicht-)Abschaltverhalten des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht als Eigentümerin des Kupfernetzes entgegengewirkt. Gleichzeitig kann die Migration durch deren Diskriminierungsfreiheit auch auf Glasfasernetze kommunaler Unternehmen erfolgen. Damit wird nicht nur deren bisheriges Engagement bei der notwendigen Modernisierung der digitalen Infrastruktur Deutschlands honoriert, sondern durch eine gesteigerte Auslastung ihrer Glasfasernetze auch zusätzliches Kapital für den weiteren flächendeckenden Glasfaserausbau generiert. Es ist außerdem richtig, das Verfahren zur Kupfernetzabschaltung phasen- und gebietsweise unter Berücksichtigung eines Vertriebsstopps (commercial closure) und unterlegt von einem bundesweiten Gesamtabschalte- bzw. Migrationsplan der Eigentümerin des Kupfernetzes durchzuführen.

Gleichwohl gibt es im Näheren zu diskutierende Punkte, von denen die genaue Ausgestaltung der objektiven Voraussetzungen (Migrationsbedingungen) für die Einleitung eines Verfahrens zur Kupfernetzabschaltung zu jenen gehört, die eine besondere Priorität besitzen. Eine Mindestversorgung mit Glasfaser von 80 Prozent der Haushalte und Unternehmensstandorte in einem Ausbaugebiet im Sinne von Homes connected dürfte den Technologiewechsel in zahlreichen Gebieten bundesweit ohne Notwendigkeit verzögern und damit obendrein dem eigenen Ziel der BNetzA einer Beschleunigung des Glasfaserausbaus zuwiderlaufen. Aus VKU-Sicht wäre vielmehr eine zu erreichende Quote von 85 Prozent von mit Glasfaser versorgten Haushalten und Unternehmensstandorten im Sinne von Homes passed in einem Ausbaugebiet zielführend. Einen weiteren bedeutsamen Diskussionspunkt bildet die großzügigere Öffnung der BNetzA für symmetrische Zugangsgewährung auf lokaler Ebene. Demnach sollte der Zugang für Drittanbieter zum Glasfaserzielnetz in einem Ausbaugebiet „in technischer, prozessualer und preislicher Hinsicht“ grundsätzlich einheitlichen Prinzipien folgen. Funktionierender Wettbewerb auf dem Netz im Rahmen von Open Access darf nach Ansicht des VKU aber nicht durch Regulierung beeinträchtigt werden.