VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein TKG-Änderungsgesetz 2026
Laut VKU dreht das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung mit seinem Referentenentwurf an zentralen Stellschrauben zur Beschleunigung des Glasfaserausbaus. Gleichwohl sieht die Kommunalwirtschaft auch Nachbesserungsbedarf.
01.04.26
Laut VKU dreht das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung mit seinem Referentenentwurf an zentralen Stellschrauben zur Beschleunigung des Glasfaserausbaus. Gleichwohl sieht die Kommunalwirtschaft auch Nachbesserungsbedarf.
In seiner Stellungnahme begrüßt der VKU in weiten Teilen den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung für ein Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Telekommunikationsnetzausbau (TKG-Änderungsgesetz 2026). Gegenüber seinen Eckpunkten zur TKG-Novelle hat das Ministerium mehrere wichtige Belange der Kommunalwirtschaft aufgegriffen.
Die Positionen des VKU zum Referentenentwurf lauten in Kürze wie folgt:
- Die Konkretisierung des überragenden öffentlichen Interesses bei der Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze ist im Sinne der Rechtsklarheit zu begrüßen (§ 1 Absatz 1 TKG-E).
- Eine stärkere symmetrische Regulierung des Zuganges zu Glasfasernetzen in den Netzebenen 3 und 4 droht Geschäftsmodelle mit funktionierendem Open Access, insbesondere auch angesichts der Komplexität der Marktbegebenheiten, zu schaden (§§ 22a, 22b TKG-E).
- Ein bundesweiter Migrationsplan des marktmächtigen Unternehmens ist für eine regelgebundene, zeitnahe und diskriminierungsfreie Kupfer-Glas-Migration wichtig und muss Informationen über die abzuschaltenden herkömmlichen Netzstrukturen enthalten (§ 25 TKG-E).
- Bis zur Regelung der Kupfer-Glas-Migration auf der EU-Ebene ist das Modell des „Drittschutzes mit Initiativrecht Telekom“ geeignet, um eine diskriminierende Abschaltpraxis des marktmächtigen Unternehmens zu unterbinden (§ 34 TKG-E).
- Die offizielle nachträgliche Feststellbarkeit eines Marktmachtmissbrauchs durch die Bundesnetzagentur ist ein relevanter Baustein zur Eindämmung strategischen Doppelausbaus von Glasfasernetzen, der auf beträchtlicher Marktmacht beruht (§ 50 TKG-E).
- Mit den Neuerungen beim Glasfaserbereitstellungsentgelt erhält das Instrument eine zweite Chance, obgleich weitergehende Anpassungen vor allem hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten des gebäudeinternen Glasfaserausbaus zu empfehlen sind (§ 72 TKG-E).
- Bei der Umsetzung des Gigabit-Grundbuches ist aus Sicherheitsgründen auf eine dezentrale Datenspeicherung zu setzen, auch wenn Verbesserungen in puncto Sicherheit festzustellen sind (§§ 78, 79 TKG-E). Bei der Festlegung der Datenlieferungs- und Nutzungsbestimmungen sollte das BMDS das Einvernehmen mit dem BMWE und BMI herstellen (§ 86 TKG-E).
- Zur Förderung des Wettbewerbs im Mobilfunk- und Festnetzbereich bedarf es einer gesetzlichen MVNO- und Diensteanbieterverpflichtung (§ 105 TKG).
- Durch die Kopplung der Verkürzung der Zustimmungsfrist für die Genehmigungsfiktion bei der Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien mit einer Ausweitung der Fristverlängerungsmöglichkeit dürfte ein geeigneter Kompromiss zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren gelungen sein (§ 127 TKG-E).
- Die besondere Bedeutung zutreffender Nachweise der Fachkunde und Zuverlässigkeit der ausbauenden Unternehmen beim neuen Anzeigeverfahren sollte helfen, die Ausbauqualität trotz Ausbaubeschleunigung zu wahren (§ 127a TKG-E).
- Die Frage des vorrangigen Anschlusses drahtloser Zugangspunkte an das jeweils nächstgelegene, geeignete Elektrizitätsversorgungsnetz ist im Rahmen des Energierechtes zu klären. Obendrein bleibt eine wirksame Koordinierung das entscheidende Element für einen schnellen Stromnetzanschluss, wobei kommunale Unternehmen auch Standorte mit einem Glasfaser- und Stromnetzanschluss anbieten (§ 134a TKG-E).
- Die Inanspruchnahme von Artikel 3 Absatz 6 der Gigabit-Infrastrukturverordnung, demnach Zugang zu physischen Infrastrukturen unter Verweis auf ein Bitstromzugangsprodukt als tragfähige Alternative abgelehnt werden kann, ist wichtig für Investitionen in den weiteren Glasfaserausbau (§ 141 TKG-E).
- Die Nutzung der Ermächtigungen der Gigabit-Infrastrukturverordnung bei der Koordinierung von Bauarbeiten schafft Planungssicherheit für kommunale Unternehmen und dient der Entbürokratisierung (§ 143 TKG-E).
- Das Recht auf Vollausbau ist geeignet, um den gebäudeinternen Glasfaserausbau in Mehrfamilienhäusern zu beschleunigen und mit dem Glasfaserausbau in der Netzebene 3 effizient zu verzahnen. Vor allem bei den Ausbaufristen sollte jedoch nachjustiert werden (§ 144 TKG-E).
- Eine durchkonfektionierte Faser bei einer Vier-Faser-Bauweise ist für die Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen zeitgemäß. Die Möglichkeit einer Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur ist für den weiteren effizienten Glasfaserausbau aber kritisch zu bewerten (§ 145 TKG-E).
- Von der Ausweitung des Adressatenkreises von Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur lässt sich eine präzisere Bestimmung von Problemen beim gebäudeinternen Glasfaserausbau erwarten. Zudem erhält die Bundesnetzagentur mehr Rechtssicherheit für den Einsatz von Auskunftsverlangen zur Bewertung des Doppelausbauproblems, was für dessen Eindämmung förderlich ist (§ 203 TKG-E).