Positionen des VKU in Kürze
- Der VKU fordert eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Der nationale Gesetzgeber darf keine weiteren Verschärfungen vornehmen und muss bestehende rechtliche Spielräume der Richtlinie nutzen, damit die Betreiber/Eigentümer kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen die Zielvorgaben erreichen können.
- Mit den Vorgaben der „neuen“ KARL erweitern sich erheblich die Pflichten der kommunalen Abwasserentsorger. Die Pflicht zur Energieerzeugung verändert bzw. erweitert den Zweck der Anlagen. Das erweiterte Aufgabenfeld muss sich in allen einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere im Gemeindewirtschafts- und, Kommunalabgabenrecht sowie in den jeweiligen Satzungen wiederfinden.
- Die bürokratischen Pflichten sind auf ein sachgerechtes Niveau zu beschränken. Messung, Sammlung und Meldung von Daten sollten sich prinzipiell an Notwendig- und Zweckmäßigkeit ausrichten. Datensammlung und Informationspflichten ohne erkennbaren Mehrwert müssen vermieden werden.
- Betreiber von kommunalen Abwasseranlagen sind bereits heute zu einer energieeffizienten Betriebsweise gesetzlich verpflichtet (§ 3 Abs. 2a AbwV). Die Nutzung der bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale steht dabei ausweislich im Verhältnis zu den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten. Anforderungen an den Energieverbrauch dürfen keinesfalls zu Lasten der Reinigungsleistung und Betriebsstabilität gehen. Primäres Ziel der kommunalen Abwasserbeseitigung muss weiterhin sein, Abwasser so zu behandeln, dass Schäden für Mensch, Umwelt oder Infrastruktur minimiert werden. Energieneutralität der Anlagen darf nicht gleichrangig mit diesem Ziel sein.
- Zu beachten ist außerdem, dass deutsche und europäische Referenzwerte für die Abwasserreinigung und die Energieeffizienz auseinanderliegen (z. B. EMAS: branchenspezifisches Referenzdokument – öffentliche Verwaltung EU-Beschluss 2019/61; Abschnitt 3.10). Die deutschen gesetzlichen Vorgaben zur Reinigungsleistung liegen deutlich über den europäischen Referenzwerten. Der Energieverbrauch der Kläranlagen liegt dadurch unterhalb der Referenzwerte Energieeffizienz. Daher muss die Reinigungsleistung bei der Energiebilanzierung berücksichtigt werden und der
Energieverbrauch der Kläranlagen in ein Verhältnis mit der tatsächlichen Reinigungsleistung gesetzt werden. Das würde für die meisten Kläranlagen in Deutschland bedeuten, dass der normalisierte Energieverbrauch deutlich geringer ist als der absolute.