VKU-Stellungnahme
zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes

10.02.26

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VKU-Forderungen in Kürze

  • Klarstellung der Anforderungen an eine bedarfsgerechte Düngung: Die Formulierung „gute fachliche Praxis“ ist rechtlich nicht eindeutig definiert und sollte daher im Gesetz durch die präzise Vorgabe einer „bedarfsgerechten Düngung nach geltenden Rechtsvorschriften“ ersetzt werden. Dies schafft Rechtssicherheit und stärkt die Verbindlichkeit nachhaltiger und ressourceneffizienter Nährstoffbewirtschaftung.
  • Stärkung der Nährstoffsteuerung durch Nährstoffbilanz: § 11a DüngG sollte beibehalten oder bei Streichung zumindest durch ein verpflichtendes Nährstoffbilanzierungsinstrument gemäß § 3 DüngG-E ergänzt werden, einschließlich der vollständigen Erfassung aller düngewirksamen Stickstoffquellen in tierhaltenden und düngerimportierenden Betrieben. Dies gewährleistet Transparenz, stärkt das Verursacherprinzip und schützt Wasser- und Bodenressourcen. Mit mehr Transparenz bei Emissionsdaten kann zudem Vertrauen in der Öffentlichkeit in die gute Arbeit der Landwirte hergestellt werden, während bei allen indirekten Verfahren, die nicht die tatsächlichen Stickstoffemissionen betrachten immer Unsicherheiten und fehlende Kausalität die Aussagen in Zweifel ziehen
  • Verbesserung von Monitoring und Sanktionen: Die verpflichtende Erhebung und Mitteilung des im Herbst mineralisierten sowie standortabhängig ausgewaschenen Stickstoffs ist notwendig, damit diese Werte verbindlich in die Düngebedarfsberechnung einfließen können. Zudem sind die Bußgeldvorschriften zu straffen und die Bußgeldhöhen an die gestiegenen Kostenentwicklungen anzupassen. Ergänzend sollte eine Düngung oberhalb des zulässigen Düngebedarfs ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit aufgenommen werden, um den Vollzug zu stärken und den Schutz von Boden und Grundwasser zu verbessern.