
Positionen des VKU in Kürze
- Wichtig für das gemeinsame Verständnis ist, dass die vorliegende Vollzugshilfe nicht rechtsverbindlich für die Behörden ist und schon gar nicht für den Betreiber der Wassergewinnungsanlagen. Sie ist ausschließlich als Leitplanke für die Behör-den zu sehen. Die grundsätzliche Methodik zur Durchführung von Gefährdungs-analysen und Risikoabschätzungen in der Trinkwasserversorgung wird in der DIN EN 15975-2 beschrieben. Sie ist die einzige einschlägige „anerkannte Regel der Technik“, auf die sich die TrinkwEGV in § 3 Abs. 2 bezieht und die für den Betreiber rechtliche Gültigkeit besitzt. Alle anderen aktuellen Informationen und Merkblätter im Kontext dieser Thematik sind keine „anerkannten Regeln der Technik“. Sie haben insofern nur einen empfehlenden Charakter.
- Aus Sicht des VKU wird auch das Gesamtdokument der LAWA-Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) reichlich spät kommen. Wasserversorger, die schon längst mit der Erarbeitung begonnen haben (First Mover), dürfen nicht benachteiligt werden. Es sollte vielmehr eine Flexibilität beim Vorgehen zugestanden werden, da die Umsetzung und Integration der Vorgaben nicht gewährleistet werden können.
- In der LAWA-Vollzugshilfe wird insgesamt ein Detailierungsgrad gefordert, der in dieser Form aus Sicht des VKU nicht nachvollziehbar ist und einen unangemessenen bürokratischen Mehraufwand für die kommunalen Wasserversorger bedeutet.
- Die vorgenommene Verschiebung der Zuständigkeit bei den Risikomanagementmaßnahmen Richtung der Betreiber der Wassergewinnungsanlagen lehnen wir weiterhin entschieden ab. Denn gemäß § 15 TrinkwEGV ist für die Durchführung von Risikomanagementmaßnahmen ausschließlich die zuständige Behörde und nicht der Betreiber verantwortlich.
- In Bezug auf relevante Daten, die im ersten Berichtszyklus bis 12. November 2025 nicht in geeigneter Form oder nicht aktuell verfügbar sind, wird die Bearbeitungszeit und der Bearbeitungsaufwand des Betreibers in keiner Weise berücksichtigt. Wenn die Daten zu kurzfristig übergeben werden, kann der Betreiber diese nicht bis zum 12.11.2025 in seine Risikobewertung integrieren. Je nach Größe des Einzugsgebietes (oberirdisch/unterirdisch) sind Mindest-Bearbeitungszeiten für den Betreiber zu berücksichtigen und festzulegen (mindestens 0,5-1 Jahr vor Abgabe). Dies muss in der Vollzugshilfe klargestellt werden.
- Die „Erwägungsgründe für das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung“ müssen entgegen der Behauptung der Vollzugshilfe gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwEGV nicht dokumentiert werden. Es soll lediglich das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung aufgeführt werden.
- Insgesamt bedarf es zudem eine deutlichere Klarstellung, dass es sich bei den Dokumenten der LAWA-Vollzugshilfe um Informationen zu den geforderten Inhalten der Dokumentation handelt und die Excel-Tabellen nicht als Übergabeformat an die zuständige Behörde ausgefüllt werden sollen.