VKU-Stellungnahme
zur Überprüfung der Wasserrahmenrichtlinie

15.04.26

Deckblatt der Publikation zur Überprüfung der Wasserrahmenrichtlinie
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Unsere Position in Kürze:

  • Keine Aufweichung des Verschlechterungsverbots: Das Verschlechterungsverbot
    in Art. 4 Abs. 7 ist ein zentraler, verbindlicher Schutzmechanismus. Seine
    jüngst präzisierten Kriterien schaffen notwendige Rechtssicherheit und dürfen
    nicht erneut verändert werden, da dies zu höheren Belastungen, Risiken und
    Rechtsunsicherheiten führen würde.
  • Keine Absenkung der Umweltziele: Niedrigere Schutzniveaus würden Umsetzungsdefizite
    verstärken, Fehlanreize für zusätzliche Belastungen setzen und die
    Erreichung eines guten Gewässerzustands gefährden, insbesondere angesichts
    wachsender Nutzungskonflikte und klimatischer Veränderungen.
  • Sektorale Ausnahmen vermeiden: Ausnahmen etwa für den strategischen Bergbau
    bergen erhebliche Risiken, da die dort entstehenden Schadstoffe kaum aus
    dem Gewässerkreislauf entfernbar sind und das Schutzniveau der WRRL untergraben
    würden. Der Schutz der Wasserversorgung muss gegenüber sektoralen
    Einzelinteressen Vorrang haben.
  • Folgenabschätzung und Kostenverantwortung sicherstellen: Jede Überarbeitung
    der WRRL muss auf einer evidenzbasierten Folgenabschätzung beruhen, den
    Schutz der Trinkwasserressourcen nach Art. 7 Abs. 3 gewährleisten und sicherstellen,
    dass Umwelt‑ und Folgekosten nicht auf die Allgemeinheit, sondern auf
    die Verursacher übergehen.