Unsere Position in Kürze:
- Keine Aufweichung des Verschlechterungsverbots: Das Verschlechterungsverbot
in Art. 4 Abs. 7 ist ein zentraler, verbindlicher Schutzmechanismus. Seine
jüngst präzisierten Kriterien schaffen notwendige Rechtssicherheit und dürfen
nicht erneut verändert werden, da dies zu höheren Belastungen, Risiken und
Rechtsunsicherheiten führen würde. - Keine Absenkung der Umweltziele: Niedrigere Schutzniveaus würden Umsetzungsdefizite
verstärken, Fehlanreize für zusätzliche Belastungen setzen und die
Erreichung eines guten Gewässerzustands gefährden, insbesondere angesichts
wachsender Nutzungskonflikte und klimatischer Veränderungen. - Sektorale Ausnahmen vermeiden: Ausnahmen etwa für den strategischen Bergbau
bergen erhebliche Risiken, da die dort entstehenden Schadstoffe kaum aus
dem Gewässerkreislauf entfernbar sind und das Schutzniveau der WRRL untergraben
würden. Der Schutz der Wasserversorgung muss gegenüber sektoralen
Einzelinteressen Vorrang haben. - Folgenabschätzung und Kostenverantwortung sicherstellen: Jede Überarbeitung
der WRRL muss auf einer evidenzbasierten Folgenabschätzung beruhen, den
Schutz der Trinkwasserressourcen nach Art. 7 Abs. 3 gewährleisten und sicherstellen,
dass Umwelt‑ und Folgekosten nicht auf die Allgemeinheit, sondern auf
die Verursacher übergehen.