VKU-Positionspapier
Inhouse-Vergabe und interkommunale Zusammenarbeit: Notwendige Ausnahmen von der Pflicht zur Anwendung des Vergaberechts
Die öffentliche Hand unterliegt bei der Beschaffung von Leistungen besonderen vergaberechtlichen Pflichten. Eine ausnahmslose Verpflichtung, alle Leistungen im Wettbewerb auszuschreiben, wäre jedoch nicht mit der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar. Deswegen können öffentliche Auftraggeber frei entscheiden, ob eine Leistung am Markt beschafft oder selbst erbracht werden soll.
15.11.17
Die öffentliche Hand unterliegt bei der Beschaffung von Leistungen besonderen vergaberechtlichen Pflichten. Eine ausnahmslose Verpflichtung, alle Leistungen im Wettbewerb auszuschreiben, wäre jedoch nicht mit der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar. Deswegen können öffentliche Auftraggeber frei entscheiden, ob eine Leistung am Markt beschafft oder selbst erbracht werden soll.