VKU NRW zur zweiten Lesung zur Änderung des Landeswasserrechts im Landtag: 29.04.21

VKU-NRW zur zweiten Lesung zur Änderung des Landeswasserrechts im Landtag:
Öffentliche Wasserversorgung muss Vorrang haben

Düsseldorf, 29. April 2021: Heute Abend befasst sich der nordrhein-westfälische Landtag in 2. Lesung mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswasserrechts.

Die nordrhein-westfälische Landesgruppe des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt den im Landeswassergesetz festgeschriebenen Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung ausdrücklich. Aus Sicht der kommunalen Wasserversorger ist das ein erster wichtiger Schritt, um auf die Bedeutung der nordrhein-westfälischen Trinkwasserversorgung aufmerksam zu machen. Die Nutzungskonkurrenzen um das Element Wasser werden in absehbarer Zeit weiter zunehmen. Nur mit den nötigen rechtlichen Grundlagen werden wir es schaffen, möglichen Konflikten um das Wasser zu begegnen.

Die öffentliche Wasserversorgung ist mehr als die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung: Vom Arzt bis zum Zoo sind alle auf die Wasserversorgung angewiesen. Wenn das sogenannte Wasserdargebot nicht für alle gewünschten Nutzungen ausreicht und damit eine Abwägung notwendig wird, muss die Sicherung der Wasserversorgung Vorrang haben. Nun gilt es, den Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung konkret weiterzuführen. Wir brauchen verbindliche Konzepte im Umgang mit möglichen Szenarien der Wasserknappheit.

Kritisch sieht der VKU-NRW, dass mit dem neuen Landeswassergesetz grundsätzlich die Gewinnung von Bodenschätzen in Wasserschutzgebieten wieder ermöglicht werden soll und die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Wasserbehörde gestrichen wird. In den kommenden Monaten gilt es, eine noch zu erstellende Wasserschutzgebietsverordnung so zu gestalten, dass sie im Sinne einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Wasserwirtschaft ist und einen gleichbleibend hohen Gewässerschutz gewährleistet.

Ferner sieht es der VKU kritisch, die bestehenden Regelungen zum Gewässerrandstreifen ersatzlos zu streichen und auf die Bundesgesetzgebung zu verweisen. Durch die Bundesgesetzgebung erfolgt aus VKU-Sicht jedoch keine umfassende Regelung zum Gewässerrandstreifen. Deshalb ist eine landesrechtliche Ausgestaltung notwendig. Freiwillige Maßnahmen zur Reduzierung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln der Landwirte sind zwar begrüßenswert, jedoch nicht ausreichend für einen umfassenden Gewässerschutz.

Hintergrund:

Der heutigen parlamentarischen Befassung liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 19. April 2021 zugrunde (Drucksache 17/13424). In seiner abschließenden Sitzung am 14. April 2021 hat der Ausschuss sowohl dem Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP vom 08. Dezember 2020 als auch dem aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung zugestimmt.