Geplante Neuregelungen im NRW-Landeswassergesetz schwächen Gewässerschutz 18.08.20

Düsseldorf, 17. August 2020. Bedeutung der Gewässerrandstreifen für den Gewässerschutz wird ignoriert. Bodenschatzgewinnung in Wasserschutzgebieten wird grundsätzlich erlaubt. Vorrang der Trinkwassergewinnung muss anders ausgestaltet werden.

Am 26./27. August 2020 wird der Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswasserrechts im Plenum des Landtags in NRW beraten. Die nordrhein-westfälischen Landesgruppen von BDEW und VKU bewerten diesen Entwurf überwiegend kritisch. Er sieht eine Rückabwicklung wichtiger Gewässerschutzmaßnahmen vor, die erst 2016 eingeführt wurden und sich auch bewährt haben.

Die Zielsetzung der Novelle ist nach Meinung der wasserwirtschaftlichen Verbände mit Blick auf die Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und das Schutzbedürfnis unseres wichtigsten Lebensmittels kontraproduktiv. Eine Rolle rückwärts macht der Gesetzentwurf in puncto Umweltschutz, weil beispielsweise gewässerschutzdienliche Regelungen zu Gewässerrandstreifen und das Bodenschatzgewinnungsverbot in Wasserschutzgebieten gestrichen werden.

Positiv sieht die Wasserwirtschaft hingegen, dass der Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung gesetzlich festgeschrieben werden soll. Dies beugt potenziellen Nutzungskonflikten bei der Wasserentnahme vor, die sich infolge des Klimawandels sehr wahrscheinlich verstärken werden. Die konkrete Ausgestaltung des Gesetzentwurfs sehen die Landesgruppen von BDEW und VKU allerdings auch in diesem Punkt kritisch (dazu unten ausführlicher).

Prof. Dr. Lothar Scheuer, Vorstand des Aggerverbandes und wasserpolitischer Sprecher der BDEW-Landesgruppe NRW: „Die Aufhebung des Bodenschatzgewinnungsverbotes innerhalb von Wasserschutzgebieten gefährdet die nachhaltige Bewirtschaftung unserer Trinkwasserressourcen. Das bisherige Verbot muss daher zumindest bis zum Inkrafttreten der geplanten landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung fortgeführt werden. Auch die geplante Einschränkung der Gewässerrandstreifen stellt eine Gefährdung unserer Oberflächengewässer dar. Gewässerrandstreifen erfüllen wichtige Funktionen, sie schützen nicht nur vor Gewässererwärmung durch die Beschattung, sie sind ebenso eine wertvolle Barriere für Nährstoff- und Pestizideinträge, die durch Erosion oder Abschwemmung in die Gewässer gelangen können. Die Regelungen im Wasser- und Düngerecht des Bundes sind kein gleichwertiger Ersatz. Darüber hinaus werden die Randstreifen dringend zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie benötigt.“

Die Landesgruppen plädieren daher für die Fortführung der Regelungen zum Schutz der Wasserressourcen. So sind insbesondere die bestehenden Regelungen in § 31 LWG zu Gewässerrandstreifen fortzuführen. Das bestehende Bodenschatzgewinnungsverbot in Wasserschutzgebieten in § 35 Abs. 2 LWG ist beizubehalten.

Positiv sehen die Landesgruppen wegen ihrer Signalwirkung eine gesetzliche Regelung im LWG zum Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Angesichts zunehmender Nutzungskonflikte bei der Wasserentnahme, bekommt die Verteilung der Ressourcen ein höheres Gewicht. Die konkrete Formulierung im Gesetzentwurf lässt aber außer Acht, dass in den Städten und Gemeinden seit mehr als hundert Jahren integrierte Systeme für die Trinkwasserversorgung bestehen. Wasserversorger können weder entscheiden noch feststellen, wofür das abgegebene Wasser im Einzelfall verwendet wird. Der Vorrang sollte daher gelten, wenn die Wasserentnahmen überwiegend der Gesundheit der Bevölkerung dienen. Eine weitergehende Differenzierung, wie sie der Gesetzesentwurf vorsieht, ist in der Praxis aber nicht umsetzbar.

Prof. Dr. Hoffmann, Geschäftsführer der EWR GmbH in Remscheid und Vorsitzender des wasserwirtschaftlichen Ausschusses der VKU Landesgruppe NRW: „Der Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist wichtig, um auf verstärkt zu Tage tretende Nutzungskonkurrenzen zu reagieren. Die Regelung muss jedoch die Spezifika integrierter Versorgungsanlagen von Wasserversorgern berücksichtigen.“

Daher plädieren die Landesgruppen von BDEW und VKU dafür, dass der Vorrang der Trinkwasserversorgung in § 37 Abs. 2 LWG-E wie folgt formuliert wird: „Wasserentnahmen, die überwiegend der öffentlichen Trinkwasserversorgung und damit der Gesundheit der Bevölkerung dienen, haben Vorrang vor anderen Wasserentnahmen.“

Die detaillierte Stellungnahme der nordrhein-westfälischen Landesgruppen des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. und des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts finden Sie auf den Internetseiten der Landesgruppen: https://nrw.bdew.de/ und www.vku-nrw.de.