Windenergieausbau NRW: Wichtige Einigung zu Mindestabständen - Nun ist die Landesregierung am Zug

Seit über einem Jahr wurde innerhalb der großen Koalition um Mindestabstände für Windräder gestritten. Im Juni haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, den Ländern freizustellen, einen Mindestabstand von bis zu 1.000 Metern einzuführen. Die NRW-Landesregierung hat nun die Chance, wieder Planungs- und Rechtssicherheit für den Windausbau in NRW herzustellen.

31.07.20

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Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) inklusive der Regelungen zu Mindestabständen für Windenergieanlagen an Land beschlossen. Mit der Gesetzesänderung ist es den Ländern anheimgestellt, landesweit einheitliche Mindestabstände zu Wohngebäuden von bis zu 1.000 Metern einzuführen. Die Möglichkeit dazu sollen die Länder über eine Änderung des Baugesetzbuchs erhalten ("Opt-In-Länderöffnungsklausel"). Bei der Frage, zu welcher Art der Wohnbebauung die Mindestabstände gelten sollen, lässt der Bund den Ländern freie Hand. Am 3. Juli 2020 hat der Bundesrat das Gesetzeswerk gebilligt.

Seit über einem Jahr wurde zuvor innerhalb der großen Koalition um Mindestabstände für Windräder gestritten. Am 18. Mai 2020 wurde bekannt, dass es zu einer Einigung gekommen ist. Der von Teilen der CDU/CSU vorgeschlagene bundeseinheitliche Mindestabstand war damit vom Tisch. Für Bayern soll es allerdings bei der geltenden, deutlich strengeren 10-H-Regel bleiben.

Der Beschluss ist eine gute Nachricht für alle Stadtwerke, die in Windenergie investieren. Dadurch, dass ein bundesweit geltender Mindestabstand vom Tisch ist, konnte eine massive Beschneidung der Flächenkulisse für die Windenergie verhindert werden. Darauf hatte der VKU kontinuierlich hingearbeitet. Damit wird ein Bremsklotz für den EE-Ausbau entfernt, der in der Vergangenheit für erhebliche Verunsicherung in der Branche gesorgt hat.

Neben der anstehenden Änderung des Bundesbaugesetzes sind die Bundesländer aufgefordert, entsprechende Regelungen in den Landesgesetzen zu fassen. Es kommt also darauf an, dass die Länder mit der Neuregelung im Baugesetzbuch verantwortungsvoll umgehen. Die NRW-Landesregierung hat nun die Chance, wieder Planungs- und Rechtssicherheit für den Windausbau in NRW herzustellen und die bisherige, rechtlich nicht haltbare 1.500-Meter-Empfehlung im Landesentwicklungsplan zurückzunehmen. Bis zu 1.000 Meter sind ein gangbarer Kompromiss zwischen dem notwendigen Ausbau der Windenergie und dem Anwohnerschutz.

Sollte NRW von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und einen baurechtlichen Abstand einführen, darf dieser aber nur zu reinen und allgemeinen Wohngebieten gelten. Andernfalls fallen weiterhin zu viele, dringend benötigte Flächen weg. Der Grundsatz im Landesentwicklungsplan für einen 1.500 Meter-Vorsorgeabstand sollte im Gegenzug gestrichen werden. Dafür sollten unbefristete Opt-Out-Möglichkeiten für Gemeinden und regionale Planungsträger nach unten ermöglicht werden. Zudem muss es eine Ausnahmeregelung für Repowering-Windenergievorhaben geben, für die eine Mindestabstandsregelung nicht gelten kann.

Die VKU-Landesgruppe NRW wird den Prozess der nun anstehenden landesrechtlichen Neuregelungen eng begleiten und sich aktiv in die weiteren Diskussionen einbringen.