Wohin mit dem niedersächsischen Klärschlamm? - Umweltministerium veröffentlicht Hinweise

Hannover, 23.07.2018. Die Klärschlammverordnung ist 2017 in Kraft getreten. Sie wird die bodenbezogene Klärschlammverwertung, die in Niedersachsen bisher eine zentrale Rolle gespielt hat, mittelfristig deutlich einschränken. Das neue Düngerecht erschwert die bodenbezogene Verwertung zusätzlich. Verbrennungskapazitäten sind noch nicht im benötigten Umfang vorhanden. Um einem Entsorgungsnotstand entgegenzuwirken, hat das Niedersächsische Umweltministerium im Juli Hinweise für eine Zwischenlagerung veröffentlicht.

23.07.18

Ende letzten Jahres sind eine Reihe niedersächsischer Mitgliedsunternehmen an den VKU Niedersachsen/Bremen herangetreten und haben um Unterstützung beim Thema Klärschlamm gebeten. Hier wurde mit Sorge beobachtet, dass es bei der Entsorgung des Klärschlammes in Niedersachsen und in anderen Bundesländern, in denen Klärschlamm bisher in größerem Umfang landwirtschaftlich verwertet worden ist und es keine ausreichenden Verbrennungskapazitäten gibt, aufgrund des verschärften Düngerechts sowie der neuen Klärschlammverordnung kurz- bis mittelfristig zu massiven Problemen kommen wird. Die bisherigen Entsorgungswege stehen nicht mehr in gewohnter Form und Umfang zur Verfügung. Gleichzeitig fehlen (Mit-) Verbrennungskapazitäten, die sich zum Teil in massiven Preissteigerungen für die Klärschlammentsorgung niederschlagen.

Zahlreiche Mitgliedsunternehmen sind betroffen

Aufgrund der großen Betroffenheit hat sich der VKU Niedersachsen/Bremen an das Niedersächsische Umweltministerium gewandt, das auf Initiative des VKU zu einem Gespräch einlud, an dem auch die kommunalen Spitzenverbände sowie DWA, WVT und BDEW teilnahmen. Im Verlauf des Treffens konnten die Befürchtungen eines sich abzeichnenden „Entsorgungsnotstandes“ bestätigt und auch mit Zahlen unterfüttert werden. Bereits zum Jahreswechsel konnten 20.000 t Klärschlamm nicht verwertet werden. Dies entspricht einer Größenordnung von 3.200 LKW-Ladungen.

Derzeit keine ausreichenden Verbrennungskapazitäten vorhanden

Aktuell gibt es in Niedersachsen noch keine Monoverbrennungsanlagen. Es sind zwar eine Handvoll Anlagen geplant, bis diese jedoch vollständig realisiert sind, wird es noch einige Jahre dauern. Zur Überbrückung muss daher eine Übergangslösung gefunden werden. In dem Termin im Umweltministerium war man sich einig, dass nur der Aufbau von Zwischenlagerkapazitäten hier kurzfristig Abhilfe schaffen kann.

27. Osnabrücker Wasserfachtagung bestätigt drohenden Entsorgungsnotstand

Zu diesem Ergebnis kam auch die 27. Osnabrücker Wasserfachtagung im April dieses Jahres. Unter der Schirmherrschaft von Umweltminister Lies setzten sich hier über 80 Fachleute und Vertreter aus Politik und Behörden sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft mit allgemeinen, juristischen und technischen Fragestellungen auseinander. Auch beleuchteten kommunale Unternehmen ihre Strategien im Umgang mit der „Herausforderung Klärschlammverwertung“ aus unterschiedlichen Perspektiven in Praxisbeispielen.

Landesweite Abfrage zu Klärschlammentsorgung

Vor diesem Hintergrund wurden in einer landesweiten Aktion unter Federführung des Niedersächsischen Umweltministeriums und in Abstimmung mit den Verbänden Fragebögen erarbeitet und an Kläranlagenbetreiber und Landkreise verteilt. Die Umfrage sollte Aufschluss darüber geben, welche Menge zwischenzulagern sind und wo dies in welcher Form geschehen kann. An dieser Umfrage nahmen zweidrittel aller niedersächsischen Kläranlagenbetreiber teil, die 74 % der insgesamt in Niedersachsen anfallenden Klärschlammmenge repräsentieren. Von insgesamt 300 Kläranlagenbetreibern gaben 38 an, dass ihre Entsorgung derzeit nicht gesichert ist. Bei 58 Umfrageteilnehmern enden die Entsorgungsverträge im Laufe des Jahres 2018.

Niedersächsisches Umweltministerium veröffentlicht Hinweise zur Klärschlammzwischenlagerung

Da die befürchtete Entwicklung durch die Abfrage manifestiert wurde, hat das Niedersächsische Umweltministerium als Hilfestellung Anfang Juli Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwischenlagerung an die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, Landkreise, Städte und kreisfreien Städte herausgegeben. Darin wird Kläranlagenbetreibern aufgezeigt, welche Wege und Lösungen für die Zwischenlagerung von Klärschlamm in Frage kommen und welche rechtlichen und technischen Anforderungen dabei zu beachten sind. Grundsätzlich wird eine Zwischenlagerung auf den Flächen der Abwasserbehandlungsanlagen bevorzugt. Sollten dort jedoch alle Möglichkeiten ausgeschöpft sein, kann eine Zwischenlagerung von bis zu drei Jahren außerhalb des Klärwerksgeländes oder auch auf geeigneten Deponien erfolgen. Letzteres bedarf eines Einverständnisses des Betreibers. Eine behördliche Prüfung und Genehmigung der Zwischenlagerung ist daneben in jedem Fall erforderlich.