Neue Förderschwerpunkte ab 1. Januar 2022
BMU-Kommunalrichtlinie: Förderung des kommunalen Klimaschutzes wird ausgebaut

Das Bundesumweltministerium hat eine novellierte Kommunalrichtlinie vorgelegt: Ab 01.01.2022 können kommunale Unternehmen u.a. von neuen Förderschwerpunkten, personeller Unterstützung für die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen und erweiterten Antragsberechtigungen profitieren. Der VKU konnte im Novellierungsprozess zahlreiche Verbesserungen erreichen.

02.11.21

Mit der Kommunalrichtlinie unterstützt das Bundesumweltministerium (BMU) seit 2008 den Klimaschutz in Städten und Gemeinden. Viele kommunale Unternehmen haben bereits eine Förderung für ihre Klimaschutzprojekte aus dem erfolgreichen Förderprogramm erhalten. Damit zählen sie zu den rund 18.700 Projekten in mehr als 3.975 Kommunen, die bis Ende 2020 von den Fördermöglichkeiten profitiert haben. Mit Fördergeldern von rund 820 Millionen Euro wurden Gesamtinvestitionen in Höhe von rund 2,2 Milliarden Euro ausgelöst.

Der VKU konnte sich erneut in die Novellierung der Kommunalrichtlinie einbringen und bewertet die Änderungen sehr positiv.

Die neue Kommunalrichtlinie gilt vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027. Mit ihr setzt das BMU vor allem auf mehr personelle Unterstützung für die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Künftig wird Personal in drei weiteren Bereichen bezuschusst:

  • Fachpersonal, das sich um die Einführung und Erweiterung eines Energiemanagements kümmert
  • Klimaschutzkoordinator/-innen auf Landkreiseben für kleine Kommunen ohne eigenes Klimaschutzmanagement
  • Klimaschutzmanager/-innen für die Umsetzung von thematischen Fokuskonzepten (Mobilität, Wärme, Abfall)

Die novellierte Richtlinie bietet neue Fördermöglichkeiten wie Einstiegs- und Orientierungsberatungen, themenoffene Fokusberatungen und Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen. Neu ist auch, dass im Rahmen sogenannter Vorreiterkonzepte die ambitionierte Anpassung von Klimaschutzkonzepten an die neuen nationalen Klimaschutzziele bezuschusst wird, die vor 2017 entstanden sind.

Der VKU begrüßt, dass für bestimmte investive Klimaschutzmaßnahmen, wie z. B. die Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung und von Lichtsignalanlagen, die für Kommunen durchgeführt werden, zukünftig auch Contractoren zugelassen sind. Positiv ist ebenfalls, dass auch aufgrund von Hinweisen des VKU das Fördermodul „Kommunale Klimaschutznetzwerke“ vereinfacht wird. So können die Anträge zur Beteiligung an der Netzwerkphase als Verbundprojekt erfolgen, bei dem jeder Netzwerkteilnehmer einen eigenen Antrag einreicht. Die bisherige Vorgabe, Gründung einer GbR aller Netzwerkteilnehmer, hatte oftmals einen Hinderungsgrund für die Mitwirkung dargestellt.

Besonders erfreulich ist, dass das BMU in der neuen Richtlinie die Vorschläge des VKU aufgreift und insbesondere die Förderung investiver Maßnahmen in der kommunalen Wasserwirtschaft verbessert. So werden klimafreundliche und energieeffiziente Investitionen in die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung noch besser gefördert.

Konkret gewährt das BMU folgende Fördermittel für zusätzliche investive Maßnahmen in den Bereichen Energie, Abfall und Wasser/Abwasser:

  • Maßnahmen zur Sanierung, wie bspw. raumlufttechnischer Anlagen (auch Nachrüstung) oder Innen- und Hallenbeleuchtung (bspw. in Bädern)
  • Maßnahmen zur Energie- und Ressourceneffizienz in Rechenzentren
  • Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung, wie bspw. Klärschlammverwertung im Verbund, Errichtung einer Vorklärung und Umstellung der Klärschlammbehandlung auf Faulung, Umstellung der Schlammtrocknung auf EE, Einsatz effizienter Querschnittstechnologien oder emissionsfreie Lagerung von Faulschlamm
  • Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung, wie bspw. Einsatz energieeffizienter Aggregate oder systemische Optimierungsmaßnahmen
  • Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft, wie bspw. Sammlung von Garten- und Grünabfällen, Errichtung von Bioabfallvergärungsanlagen oder optimierte Erfassung von Deponiegasen
  • Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität, wie die Errichtung von Mobilitätsstationen

Kommunale Unternehmen sind für die meisten Förderschwerpunkte antragsberechtigt. Noch bis Ende 2022 sind die zu erbringenden Eigenmittelanteile auf 5 Prozent statt 15 Prozent reduziert, finanzschwache Kommunen sind in diesem Zeitraum gänzlich befreit (ansonsten 10 Prozent). Förderanträge können zukünftig ganzjährig gestellt werden und müssen sich nicht mehr an festen Antragsfristen orientieren. Bis Ende 2021 können noch Förderanträge nach der bestehenden Förderrichtlinie eingereicht werden.

Alle Informationen für Sie

Der VKU hat eine Rechtsinfo (57/21) zur neuen Kommunalrichtlinie erstellt, in der insbesondere auf die Antragsstellung und die Zuwendungsvoraussetzungen eingegangen wird. VKU-Mitglieder finden die Rechtsinfo im geschützten Mitgliederbereich.

Zur Vorstellung der wichtigsten Neuerungen bietet das Service- und Kompetenzzentrum (SK:KK) für Vertreter von kommunalen Unternehmen und Zweckverbänden, kommunalen Aufgabenträgern sowie Kommunen am 11.11.2021 von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr ein kostenfreies Webseminar an. Melden Sie sich jetzt für die Veranstaltung an. Weitere Infos zu der Veranstaltung finden Sie auch hier.

Rund um die Kommunalrichtlinie können Sie eine umfangreiche Umsetzungsberatung in Anspruch nehmen, über die der VKU an dieser Stelle bereits informiert hat.

Alle Informationen zur neuen Kommunalrichtlinie finden Sie auf der Webseite der Nationalen Klimaschutzinitiative.