Klärschlamm
UBA-Gutachten zu Gebührenfragen zur P-Rückgewinnung in der Klärschlammverordnung veröffentlicht 06.10.25

Das Umweltbundesamt (UBA) hat das „Gutachten zur Auslegung von mit der Phosphor-Rückgewinnung in der Klärschlammverordnung in Verbindung stehenden gebührenrechtlichen Festlegungen“ veröffentlicht. Das Gutachten können Sie auf der UBA-Webseite herunterladen: Gutachten zur Auslegung von mit der Phosphor-Rückgewinnung in der Klärschlammverordnung in Verbindung stehenden gebührenrechtlichen Festlegungen | Umweltbundesamt

In der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) von 2017 wurde festgeschrieben, dass ab 2029 bzw. 2032 die Rückgewinnung von Phosphor (P) aus Klärschlamm für alle Kläranlagen verpflichtend ist. Als ein Hemmnis für die fristgerechte Umsetzung von Maßnahmen zur P-Rückgewinnung wurde die Umlagefähigkeit von Kosten auf die Abwassergebühren identifiziert. Primäres Ziel des vorliegenden Sachverständigengutachtens war es daher zu prüfen, inwieweit und zu welchem Zeitpunkt die Anforderungen aus der AbfKlärV gebührenrechtlich ansatzfähig sind. Das Gutachten beantwortet Fragen zur Gebührenfähigkeit von Maßnahmen zur P-Rückgewinnung, insbesondere auch von solchen, die vor 2029 anfallen. 

In dem Gutachten wird methodisch nach einer Darstellung der einzelnen Regelungen der Kommunalabgabengesetze (KAG) in den Bundesländern zunächst die generelle Gebührenfähigkeit des P-Recyclings untersucht und positiv konnotiert. Dabei wird der wertmäßige Kostenbegriff ebenso thematisiert wie die Betriebsbedingtheit und die Periodengerechtigkeit von Kosten. Mögliche Auswirkungen der am 01.01.2025 in Kraft getretenen EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) werden in dem Gutachten nicht betrachtet. Dramatische Auswirkungen auf das P-Recycling aus abgabenrechtlicher Sicht seien aus Sicht der Autoren jedoch nicht erkennbar. 
  
Sodann untersuchen die Gutachter verschiedene, im zeitlichen Vorfeld vor 2029 entstehende Kosten auf ihre Gebührenfähigkeit hin. Die Autoren gelangen dabei zu dem Ergebnis, dass nicht nur die generelle Gebührenfähigkeit des P-Recyclings eher zu bejahen ist, sondern dass auch viele der im Vorfeld auftretenden Kosten gebührenfähig seien, manche jedoch nur unter besonderen Bedingungen. Die Kosten des P-Recyclings dürften als vornehmlich ressourcenschonend und ökologischen Zwecken dienend gebührenfähig sein. Bis 2029 aufgewendete Kosten müssten allerdings in besonderer Weise den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus § 3 Abs. 1 AbfKlärV berücksichtigen. 
  
Weiterhin werden in dem Gutachten vergaberechtliche und steuerrechtliche Fragen kurz angesprochen. Wasser- und abfallrechtliche Bedingungen des P-Recyclings werden in dem Gutachten nur dort angesprochen, wo dies unbedingt abgabenrechtliche Implikationen haben kann. Es könne jedoch aus Sicht der Autoren nicht ausgeschlossen werden, dass die mit abgabenrechtlichen Fragen befassten Gerichte (regelmäßig der Verwaltungs-, aber auch der Zivilgerichtsbarkeit) zu anderen Bewertungen gelangen. Aus Sicht der Gutachter wird es für zwingend erforderlich gehalten, nicht nur zu abgabenrechtlichen, sondern auch und vor allem zu steuerrechtlichen sowie vergaberechtlichen Fragen, gesonderten Rechtsrat einzuholen. 
  
Die Autoren weisen zudem darauf hin, dass das Gutachten über einen längeren Zeitraum entstanden ist, in dem sich das P-Recycling und seine technischen Prozesse entwickelt, jedenfalls aber verändert haben. Es sei davon auszugehen, dass diese dynamischen Prozesse fortgesetzt werden. Die Gutachter empfehlen deshalb, weitere Entwicklungen genau zu beobachten. Sie könnten sich individuell und generell auf das Abgabengeschehen auswirken. 
  
Das Gutachten schlägt vor, dass die Kommunalabgabengesetze zur Klarheit um einen Satz ergänzt werden könnten, der wie folgt lautet
„Zu den ansatzfähigen Kosten der Abwasserbeseitigung nach § 54 WHG gehören auch die Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 3 und § 3a AbfKlärV in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflichten.“