Das Umweltbundesamt (UBA) hat seine Empfehlung zum „Umgang mit Abweichungen in Bezug auf die Parameter Summe PFAS-20 und Summe PFAS-4 – Vollzug der §§ 62 bis 68 TrinkwV“ nach Anhörung der Trinkwasserkommission veröffentlicht. Diese finden Sie auf der Webseite des UBA. Aufgrund der Komplexität der Thematik plant das UBA zudem, ein Excel-Tool zu veröffentlichen, dass eine zusätzliche automatisierte Hilfestellung für die zuständigen Behörden geben kann.
Mit der Empfehlung möchte das UBA ein einheitliches und nachvollziehbares Vorgehen für den Umgang mit PFAS-Abweichungen etablieren. Sie enthält jedoch umfassende und teils komplizierte Vorgaben zu: zeitliche Begrenzung, Kombination aus Summenparametern und Einzelsubstanz-Grenzen, Minimierungsgebot sowie Nutzungseinschränkungen bei hohen Belastungen. Damit sollen Gesundheitsämter und Wasserversorger in die Lage versetzt werden, PFAS-Kontaminationen kontrolliert zu bewältigen und die Trinkwasserqualität langfristig zu sichern.
Was bedeutet die Empfehlung für die Praxis?
Gemeinsam mit dem UBA informiert der VKU seine Mitglieder am Mittwoch, 11. Februar 2026, von 08:30 bis 09:30 Uhr in einer digitalen Veranstaltung über das Konzept, die Anwendung des Excel-Tools und die sich daraus ergebenden Auswirkungen.
Programm
- Begrüßung und Einführung
Nadine Steinbach, VKU - Vorstellung des Konzepts zur Abweichung von PFAS-Grenzwerten
Dr. Alexander Eckhardt, UBA-Fachgebiet „Toxikologie des Trink- und des Badebeckenwassers“ - Fragerunde
Die Teilnahme ist kostenlos.
Die Anmeldung erfolgt über den folgenden Link: Digitale Stunde zu PFAS | UBA Empfehlung und Vorstellung Excel Tool - VKU e.V. : Veranstaltungen
Zusammenfassung der Empfehlung
Das UBA hat eine detaillierte Empfehlung zum Umgang mit Abweichungen von den neuen PFAS-Grenzwerten der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) veröffentlicht. Die Verordnung führt erstmals verbindliche Grenzwerte für zwei PFAS-Summenparameter ein:
- PFAS 20: Grenzwert von 100 ng/l (0,1 µg/l) ab 12. Januar 2026
- PFAS 4: Grenzwert von 20 ng/l (0,02 µg/l) ab 12. Januar 2028
Bei Grenzwertüberschreitungen können Gesundheitsämter künftig befristete Abweichungen genehmigen. Dabei wird ein Maßnahmenwert (MW) festgelegt, der zwischen dem gesetzlichen Grenzwert und einem vom UBA empfohlenen Maßnahmenhöchstwert (MHW) liegt.
Wichtige Eckpunkte:
- Der MHW ist gesundheitlich begründet und darf maximal zehn Jahre gelten.
- Abweichungen können zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden.
- Das Minimierungsgebot bleibt bestehen: PFAS-Konzentrationen müssen so niedrig wie möglich gehalten werden.
Für PFAS 20 empfiehlt das UBA einen Maßnahmenhöchstwert von 5.000 ng/l (5 µg/l). Zusätzlich sollen toxikologisch relevante Einzelstoffe berücksichtigt werden:
- Die Summe von zwölf stärker toxischen PFAS soll 100 ng/l nicht überschreiten.
- Für einige PFAS gelten höhere Einzelwerte – z. B. bis 10.000 ng/l für PFBA, PFHxA und PFBS.
- Andere Substanzen wie PFDA sind strenger begrenzt (bis 350 ng/l).
Ab 2028 greifen strengere Anforderungen für den Summenparameter PFAS 4:
- Der MHW liegt bei 40 ng/l (0,04 µg/l).
- Für die vier Einzelsubstanzen PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS empfiehlt das UBA jeweils maximal 40 ng/l.
- Zusätzlich sollen die vier PFAS zusammen mit PFNS eine Summe von höchstens 40 ng/l nicht überschreiten.
Im Bescheid müssen Gesundheitsämter sowohl den Maßnahmenwert als auch mögliche Zusatzkriterien dokumentieren. Werden Zusatzkriterien überschritten, sind Nutzungseinschränkungen anzuordnen – insbesondere zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen.