Entsorgung weiterhin gesichert
Trotz zu erwartender Lageänderung der Pandemie bleiben Entsorgungsbetriebe gut einsatzfähig!

Aufgrund der deutlich höheren Übertragungsrate durch die Omikron-Variante ist mit einer grundlegenden Lageänderung des Pandemiegeschehens zu rechnen. Die Aufrechterhaltung der Entsorgungsbetriebe und deren Leistungserbringung ist dennoch auch über einen längeren, zeitlich unbekannten Zeitraum hinweg gewährleistet. Die große Mehrheit der Betriebe ist gut einsatzfähig und berücksichtigt derzeit alle Eventualitäten in den Dienstplänen. Auch bei starkem Personalausfall sind die kommunalen Betriebe mit Ausnahme des Winterdienstes arbeitsfähig.

21.01.22

Die kommunalen Unternehmen, insbesondere die der Sparte Abfallwirtschaft und Stadtreinigung samt Baubetriebshöfe, sind für mögliche betriebliche Erschwernisse und Einschränkungen aufgrund der mit der Omikron-Variante befürchteten Verschärfung des Infektionsgeschehens gut gerüstet. Die Aufrechterhaltung der Entsorgungsbetriebe und deren Leistungserbringung ist auch über einen längeren, zeitlich unbekannten Zeitraum hinweg gewährleistet. Die große Mehrheit der Betriebe ist gut einsatzfähig und berücksichtigt derzeit alle Eventualitäten in den Dienstplänen. Auch bei starkem Personalausfall sind die kommunalen Betriebe mit Ausnahme des Winterdienstes arbeitsfähig. Kleinere Personalausfälle können größtenteils durch den eigenen Personalbestand ausgeglichen werden mit Ausnahme der Kraftfahrer. Kommen größere Personalausfälle zum Tragen, erfolgt eine Reduktion auf die Kernprozesse und es findet nur noch eine Leerung von Rest- und Biomüll statt. Grundsätzlich wird die Abfallentsorgung prioritär gegenüber der Straßenreinigung behandelt. Doch im Moment ist die Lage in den kommunalen Unternehmen stabil.

Damit dies so bleibt ist es notwendig, dass die kommunalen Unternehmen, insbesondere die, die für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur notwendig sind, in die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung einbezogen und besonders in den Blick genommen werden. Der VKU bittet ausdrücklich zu berücksichtigen, dass auch die Abfallbeseitigung zu den kritischen Infrastrukturen gehört und die Begrifflichkeit für die vorliegende Situation funktional und damit in einem weiten Sinne weit angewendet werden sollte.

In diesem Zusammenhang setzt sich der VKU zur Sicherung einer dauerhaften Mindestbesetzung mit qualifiziertem Personal als Voraussetzung für den uneingeschränkten Betrieb der Anlagen ein. Im Laufe der SARS CoV-2-Pandemie haben sie eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt.

Zielrichtung waren und sind dabei stets die weitest gehende Unterbindung eines direkten wechselseitigen Infektionsrisikos der Beschäftigten während der Arbeitsprozesse sowie die Vermeidung von Kontakten, die im Fall eines infizierten Beschäftigten zur Einstufung ganzer Teams als Kontaktpersonen und damit zum Ausfall durch Quarantäne führen würden.

Zudem sollen die Regelungen der COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV), die bis zum 30.06.2020 galten und mit denen in bestimmten Bereichen eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden pro Tag vorgenommen werden kann, wieder in Kraft gesetzt werden müssen. Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation erscheint es zwingend, dass auch für die kommenden Monate entsprechende Regelungen getroffen werden. Bei dieser Nachfolgeregelung der COVID-19-ArbZV müssen auch wieder die KRITIS-Unternehmen einbezogen werden, um eine Arbeitsfähigkeit zu sichern.

Auch setzt der VKU sich dafür ein, dass Unternehmen der kritischen Infrastrukturen für ihre Mitarbeiter einen prioritären Zugriff auf Testkapazitäten benötigen, um die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern und mögliche Quarantänemaßnahmen so kurz wie möglich zu halten sowie bei einer Impfpriorisierung, die KRITIS-Mitarbeitenden frühzeitig berücksichtigt werden sollten, insbesondere auch bei Booster-Impfungen. Eine generelle Impfflicht würde den Schutzstandard und die Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen zusätzlich absichern.