Spitzenglättung sollte zeitnah kommen.
VKU-Stellungnahme zum SteuVerG vom 22.12.2020 21.01.21

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Das Instrument Spitzenglättung sollte mit dem SteuVerG zeitnah gesetzlich verankert werden, da es den fortschreitenden Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland erst ermöglicht. Nur die Spitzenglättung gewährleistet die erforderliche Zuverlässigkeit des netzdienlichen Flexibilitätseinsatzes und die unerlässliche Planbarkeit für Netzbetreiber.

Am 22.12.2020 hat das BMWi den Entwurf für ein Gesetz zur zügigen und sicheren Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (z. B. Elektromobile und Wärmepumpen) in die Verteilernetze (Steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-Gesetz – SteuVerG) übermittelt und damit die Verbändeanhörung bis 15.01.2021 eingeleitet. Der Entwurf sieht zur Weiterentwicklung des § 14a EnWG die Einführung des Instruments Spitzenglättung vor. Der Netzbetreiber soll hierdurch in die Lage versetzt werden, Lastspitzen durch flexible Verbraucher zu glätten und dadurch das Netz besser auszulasten.

Der VKU unterstützt grundsätzlich das Instrument Spitzenglättung, sieht jedoch noch Nachbesserungsbedarf. Wesentliche VKU-Positionen sind:

  • Die Komplexität der Neuregelungen sollte, insbesondere bei der Stromnetzentgeltverordnung, reduziert werden.
  • Es sollten angemessene Übergangs- und Einführungsfristen sowie differenzierte Zeitpunkte des Inkrafttretens der Vorgaben ergänzt werden. Sowohl die vorgesehene Anpassung der Netzentgelte als auch die Anpassung der IT und betroffener Verträge benötigen einen gewissen zeitlichen Vorlauf.
  • Die vorgesehene Übergangsfrist von drei Jahren zu einer verpflichtenden Anwendung der Spitzenglättung auf Basis aktueller Netzzustandsdaten ist hinsichtlich Vorlaufzeit und Implementierung deutlich zu kurz gewählt. Eine Konkretisierung in der Gesetzgebung zu Umfang und Zeitpunkt sollte erst zu einem späteren Evaluierungszeitpunkt der Spitzenglättung gemäß § 14a Absatz 12 EnWG-E erfolgen.
  • Es sollte klargestellt werden, dass bei vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen angeschlossenen Nachtspeicherheizungen die Berechnung eines reduzierten Netzentgelts weiterhin zulässig ist, auch wenn keine abgeschlossene Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht.
  • Der vorliegende Regelungsentwurf darf nicht den Abschluss des Prozesses markieren, sondern die Weiterentwicklung des Instruments unter Berücksichtigung marktlicher Lösungsansätze muss allgemein Ziel und zugleich Gegenstand der regelmäßigen Evaluierung sein.

Noch am Tag der Verbändefrist hat das BMWi den Entwurf zurückgezogen mit der Begründung, dieser sei auf Fachebene erstellt worden und fände nicht die Billigung durch den Wirtschaftsminister.

Nach Ansicht des VKU war die Intention des Gesetzentwurfes zum SteuVerG grundsätzlich richtig. Sie entspricht der seit rund zwei Jahren u. a. mit Gutachten im Rahmen des BMWi-Projekts „Digitalisierung der Energiewende“ und mit zahlreichen Workshops unter Beteiligung der interessierten Verbände und Interessenvertreter vorbereiteten Ausgestaltung des Lastmanagements in der Niederspannung. Es gibt bei einigen Aspekten im Gesetzentwurf Nachbesserungsbedarf, ja. Das hat der VKU in seiner Stellungnahme vom 15.01.2021 auch deutlich gemacht. Kritik im Rahmen der Verbändebeteiligung darf aber nicht dazu führen, dass ein fachlich fundierter und breit diskutierter Vorschlag für die Weiterentwicklung des § 14a EnWG wieder grundsätzlich in Frage gestellt wird. Der VKU bewertet das Instrument Spitzenglättung als erweiterbar und zukunftsoffen. Er legt den Grundstein für ein intelligentes Netz.

VKU-Stellungnahme vom 15.01.2021
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