VKU lehnt den Entwurf ab
Bundesregierung beschließt Novelle der Ladesäulenverordnung 21.05.21

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In der Kabinettsitzung vom 12. Mai 2021 hat die Bundesregierung eine gegenüber dem am Jahresende 2020 angehörten Referentenentwurf fundamental geänderte Fassung einer Novelle der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) beschlossen. Dagegen richtet sich nun massive Kritik der energiewirtschaftlichen Verbände, der Automobilwirtschaft und weiterer Akteure.

Die Gründe dafür sind vielfältig. Erstens wurden die Hinweise aus dem Anhörungsverfahren zur Definition des öffentlich zugänglichen Ladepunkts nicht aufgenommen. Zweitens wurden nun aufgrund einer Einigung mit dem Bundefinanzministerium Vorschriften zum Einbau von Kartenlesegeräten eingeführt, die ab Juli 2023 für dann neu aufgebaute Ladepunkte greifen sollen. Und drittens steht die Novelle der europarechtlichen Grundlage, der Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID, 2014/94/EU) im Rahmen des Fit-For-55-Pakets der Europäischen Kommission unmittelbar bevor.

Letzterer Punkt macht das Vorgehen der Bundesregierung besonders unverständlich. Da nicht sicher ist, ob die jetzt im Rahmen der LSV-Novelle beabsichtigten Regelungen nach der novellierten AFID noch Bestand haben werden. Unabhängig davon wird die LSV also ohnehin nach dem Inkrafttreten der AFID-Novelle ein weiteres Mal angepasst werden müssen.

Die Regelung zum Einsatz von Kartenlesegeräten, die vor allem durch die Verbände der Kreditwirtschaft gefordert wurde, ist aus diversen Gründen durchgehend abzulehnen: Zum einen steigen die Kosten für die Hardware, die Kartenlesegeräte selber schlagen nach Aussagen der Kreditwirtschaft mit etwa 200 Euro/Ladepunkt zu Buche. Hinzu kommen Rüstkosten sowie Kosten für den Betrieb und die Zahlungsabwicklung. Zudem müssten die Systeme eichrechtlich neu zertifiziert werden. Angesichts der Erfahrung mit der Herstellung der Eichrechtskonformität im Bestand in den Jahren 2018 und 2019 ein ressourcenintensives Unterfangen, auf das die Branche gerne verzichten würde.

Demgegenüber steht ein vergleichsweise überschaubarer Nutzen, da die meisten Ladevorgänge an öffentlich zugänglichen Ladesäulen heutzutage über Ladestromverträge abgewickelt werden. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass Ladepunktbetreiber zukünftig von sich aus Kartenlesegeräte verbauen. Durchaus möglich, dass das Ad-hoc-Laden zukünftig an Bedeutung gewinnt. Hier sind ganz klar die Bedürfnisse der Kunden die effizientesten Treiber. Eine gesetzliche Regelung aber, die alles über einen Kamm schert, ist ineffizient und behindert den weiteren Aufbau von Ladeinfrastruktur gerade dann, wann er dringender denn je forciert werden muss.

Hinzu kommt die vom VKU seit langem kritisierte Tatsache, dass der Entwurf der LSV nach wie vor keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Wallbox auf dem Parkplatz einer Ferienwohnung auf Usedom, eine freistehende Ladesäule auf öffentlichem Straßenland oder einen HPC-Ladepark mit Shop, Sanitäreinrichtungen und Autowäsche handelt. Alle sind nach der deutschen Rechtsauffassung öffentlich zugänglich und sollen dieselben technischen und organisatorischen sowie administrativen Anforderungen erfüllen. Der Entwicklung innovativer und kundenfreundlicher Geschäftsmodelle dient das jedenfalls nicht. Zudem ist es kaum verwunderlich, dass das so genannte Destination-Charging, also der Aufbau von Ladepunkten an Ferienwohnungen, Arztpraxen und Gasthäusern nicht so recht Fahrt aufnehmen will.

Das weitaus größte Problem aber ist eine implizite Nachrüstverpflichtung für den Bestand. Zwar soll die Ausrüstung mit Kartenlesegeräten nur für Neuanlagen ab Juli 2023 gelten aber dem Kunden dürfte kaum zu vermitteln sein, dass er an der einen neuen Ladesäule eines Betreibers kontaktlos mit der Karte bezahlen kann aber an der anderen, die bereits früher aufgebaut wurde, nicht. So werden die Betreiber von Ladeinfrastruktur faktisch gezwungen, auch den Bestand nachzurüsten, was nicht nur die Hardwarekosten, die Kosten für die Umrüstung und die erneute Herstellung der Eichrechtskonformität des Bestands bedeutet, sondern zudem in keiner Weise wirtschaftlich darstellbar ist.

Aus den genannten Gründen lehnt der VKU diese Novelle der LSV, besonders zum jetzigen Zeitpunkt, durchgängig ab. Hier setzen wir auf den Bundesrat, der dem Entwurf zustimmen müsste. Es ist wesentlich sinnvoller, zunächst die Novellierung der AFI-Richtlinie abzuwarten, um dann in eine sinnvolle und europarechtlich harmonisierte sowie mit ausreichender Frist angehörte Novellierung zu gehen. Dafür steht der VKU dann gerne bereit.