Klimaschutz im Verkehr
Ergebnisse des Koalitionsausschusses

Die Bundesregierung wird zeitnah eine Novelle des Klimaschutzgesetzes beschließen. Zeitgleich dazu werden die wichtigsten gesetzlichen Anpassungen aus dem Klimaschutzprogramm beschlossen.

11.04.23

Das Klimaschutzgesetz soll in zentralen Punkten umgebaut werden: Im aktuellen Gesetz hat jeder Sektor wie Energie, Gebäude oder Verkehr pro Jahr CO2-Vorgaben, die erfüllt werden müssen. Zukünftig soll die Einhaltung der Klimaschutzziele anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung überprüft werden. Damit kann ein Sektor die Verfehlungen eines anderen ausgleichen.

Die folgenden Maßnahmen zur Emissionsminderung im Verkehrssektor werden unter anderem in das sektorübergreifende Klimaschutz-Programm einfließen:

Die Zulassung von E-Fuels
Wie auf europäischer Ebene beschlossen, sollen E-Fuels auf Bundesebene zugelassen werden, um die Klimaziele zu erreichen. Die Nutzung kann damit wahrscheinlich auch kommunalen Unternehmen zustehen. Um die Nutzbarkeit zu sichern, wird der Hochlauf der Produktion und Nutzung kurzfristig angereizt. Dies umfasst auch die Behebung von entgegenstehenden rechtlichen und administrativen Regelungen. Damit sollen die Kraftstoffe auch an Tankstellen verkauft werden können.

Änderungen der LKW-Maut
Eine Änderung der LKW-Maut wird angestrebt, was Auswirkungen auf einen Großteil des kommunalen Fuhrparks haben wird. Zum 01.01.2024 wird eine CO2-Differenzierung, wie auch ein CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2 eingeführt. Emissionsfreie LKW sollen bis Ende 2025 von der Infrastrukturgebühr befreit werden, im Anschluss ist diese nur in Höhe von 25% zu entrichten. Ferner wird die Pflicht zur Entrichtung der Maut ab dem 01.01.2024 auf alle Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen (aktuell ab 7,5t) abgesenkt und wird sich somit auf mehr kommunale Fahrzeuge beziehen als bislang.

Verschärfung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes
Bei der öffentlichen Auftragsvergabe dürfen ab 2030 nur noch bilanziell emissionsfreie Fahrzeuge beschafft werden. Nicht umfasst sind Sonderfahrzeuge. Bisher wurden die Quoten für die Beschaffung vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030 mit 38,5% für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (<3,5t), 15% für LKW (>3,5t) und 65% für Busse (>5t) vorgegeben. Damit wird die VKU-Mitgliedschaft noch stärker in die Pflicht zur sauberen Beschaffung genommen. Sonderförderungen für entsprechende Fahrzeuge sind in Planung. Darüber hinaus soll ein „Sonderprogramm Flottenelektrifizierung“ dazu beitragen, kommunale Flotten auf CO2-neutrale Antriebe umzustellen. Dies richtet sich explizit an kommunale Unternehmen (Stadtwerke etc.).