VKU zu Windflächenbedarfsgesetz und Bundesnaturschutzgesetz 08.06.22

Berlin, 08.06.2022. VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing zu den kursierenden Entwürfen des Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)

„Die jüngsten Ausschreibungsergebnisse bei der Windenergie an Land belegen deutlich: Wir haben beim Ausbau der Windenergie weiterhin erhebliche Probleme. Zu wenig verfügbare Flächen, zu lange Genehmigungsverfahren, zu restriktive Artenschutzregelungen sind die maßgeblichen Ursachen dafür. Daher ist es richtig, dass die Bundesregierung mit den geplanten Gesetzentwürfen diese Probleme jetzt angehen möchte. Das zeugt von der Entschlossenheit, der Windenergie die Flächen zu verschaffen, die zur Erreichung der Ausbauziele nötig sind. Allerdings bleiben die bislang bekannt gewordenen Regelungsansätze im Bereich des Artenschutzes hinter ihren Möglichkeiten zurück.

Windflächenbedarfsgesetz geht in die richtige Richtung

Schon seit Jahren setzt sich der VKU dafür ein, dass die Bundesländer vom Bund verpflichtet werden, die für den Windkraftausbau die nötigen Flächen –  zwei Prozent der Fläche in Deutschland – auszuweisen und alles zu unterlassen, was dieser Zielsetzung widerspricht. Daher ist es konsequent, dass landesgesetzliche Mindestabstände zur Wohnbebauung innerhalb von Windvorranggebieten sowie dann, wenn Länder ihren Pflichten zur Flächenbereitstellung nicht nachkommen, nicht mehr anwendbar sein sollen.

Entwurf des Bundesnaturschutzgesetzes bringt keinen Durchbruch

Das Bestreben, die Artenschutzprüfung zu vereinfachen, ist im Prinzip richtig. Bundeseinheitliche, konkretisierende Vorgaben zur Artenschutzprüfung erhöhen die Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit. Dies gilt z. B. für die abschließende Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten.

Doch entscheidend kommt es auf die Prüfungsmaßstäbe an. Nach allem was bekannt ist, sind die geplanten Regelungen nicht geeignet, der Windenergie den Durchbruch zu bringen. Denn ob ein unzulässig (‚signifikant‘) erhöhtes Tötungsrisiko für geschützte Vogelarten zu erwarten ist, soll vor allem am Abstand der geplanten WEA zu den jeweiligen Brutplätzen festgemacht werden. Dies ist die althergebrachte Methodik, die aufgrund pauschaler Annahmen vielerorts Windenergie verhindert. Ein wirklicher Fortschritt wäre es hingegen, ein probabilistisches Verfahren einzuführen, welches die Risiken für die betroffene Tierwelt anhand statistisch begründeter Schwellenwerte ermittelt.

Denn was nützen die ausgewiesenen Flächen, wenn sie wegen sehr weitgehender artenschutzrechtlicher Reglungen am Ende doch nicht genutzt werden können? Aktuell ist es so, dass von der für die Windenergie ausgewiesenen Fläche ein Drittel gar nicht nutzbar ist, unter anderem aufgrund artenschutzrechtlicher Restriktionen.

Positiv ist allerdings die Festlegung, dass beim Repowering die ‚Signifikanzschwelle‘ in der Regel nicht überschritten wird, wenn die artschutzrechtlichen Auswirkungen der Neuanlage geringer oder gleich sind als die der Bestandsanlage. Schließlich geht es beim Repowering um den Ersatz bestehender Anlagen, die ja ihrerseits Auswirkungen auf geschützte Arten haben. Ändert sich die Situation für eine geschützte Art nicht oder verbessert sie sich gar, ist ein Repowering-Verbot nicht einzusehen.  Ein weiterer Pluspunkt: Windenergie soll künftig auch in Landschaftsschutzgebieten möglich sein.“

 

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