VKU-Chef Ingbert Liebing zur ersten Bundestagsberatung des Wind-an-Land-Gesetzes 24.06.22

„Wir brauchen Flächen, Flächen und nochmals Flächen”

Berlin 24. Juni 2022. „Es verdient große Anerkennung, mit welchem Tempo und Willen die Bundesregierung den Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen will und seinen Kompass trotz oder gerade wegen der energiewirtschaftlichen Ausnahmesituation nicht aus den Augen verliert. 

Größtes Hemmnis für den Ausbau der Windenergie ist der Mangel an verfügbaren Flächen. Daher ist es richtig, die Länder zu verpflichten, in dem erforderlichen Umfang Flächen auszuweisen und alles zu unterlassen, was dem entgegensteht. Die Ausweisungsfristen müssen so bemessen sein, dass die Windparks rechtzeitig gebaut werden können. Nur so können sie ihren Teil dazu beitragen, die Stromerzeugung bis 2035 treibhausgasneutral zu machen.  

Das Wind-an-Land-Gesetz wird aber nur dann Wirkung zeigen, wenn auch die unnötigen Hürden bei der Artenschutzprüfung genommen werden. Hierzu muss der Regierungsentwurf zur Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes noch gründlich überarbeitet werden.”

Dazu gehört mittels flankierender Maßnahmen, die Planungs- und Genehmigungsprozesse zu vereinfachen, zu optimieren und damit zu beschleunigen. Anbei sieben konkrete Vorschläge: 

Vorschlag 1:

Nicht nur im EEG, sondern auch in den für die Planaufstellung und Genehmigung relevanten Fachgesetzen wie z. B. im ROG, BauGB, BimSchG und BNatschG sollte verankert werden, dass erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.

Vorschlag 2:

Erfolgte Festlegungen für Windvorrangflächen sollten regelmäßig dahingehend überprüft werden, inwieweit die Flächen tatsächlich für die Windenergie nutzbar sind. Im Falle, dass Vorrangflächen sich als dauerhaft nicht bebaubar erweisen, sollte in einem zügigen Verfahren eine Anpassung der Flächenkulisse möglich sein.

Vorschlag 3:

Bei Vorhandensein einer bestandskräftigen Flächenausweisung sollten (öffentliche) Belange, die bereits im Rahmen des Ausweisungsverfahrens geprüft worden sind, einer Genehmigung nicht (erneut) entgegenstehen bzw. verzögernd wirken.

Vorschlag 4:

Mit einer Stichtagsregelung sollte vermieden werden, dass sich während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens die Genehmigungsvoraussetzungen ändern und zeitverzögernde Anpassungen von Windenergievorhaben erforderlich werden.

Vorschlag 5:

Ähnlich wie bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben sollten auch bei Windenergievorhaben Eilrechtsschutzanträge nur innerhalb eines Monats gestellt und begründet werden können.

Vorschlag 6:

1. Zur Straffung der Genehmigungsverfahren sollte die Behörde bei fehlender Vollständigkeit der Antragsunterlagen dem Antragsteller konkret mitteilen, welche Unterlagen noch nachzureichen sind und dies substantiiert begründen.

2. Der Begriff der “Vollständigkeit” sollte nach den Kriterien der Rechtsprechung gesetzlich wie folgt definiert werden: “Vollständigkeit ist gegeben, wenn der Antrag ausreichende Angaben enthält, die der Behörde die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ermöglicht.”

3. Die Nachforderungsmöglichkeit sollte auf einen Monat nach Antragseinreichung begrenzt werden. Geschieht die Bestätigung innerhalb der Frist nicht, sollte der Antrag als vollständig gelten.

4. Die Frist, innerhalb derer ab dem Zeitpunkt der Vollständigkeit über das Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, sollte nur einmal verlängert werden dürfen.

Vorschlag 7:

Einwendungen, die gegen den Betrieb einer genehmigten Anlage gerichtet sind, sollten von der Behörde bearbeitet werden, die die Genehmigung erteilt hat.

 

 

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