Berlin, 18.05.2022. Heute fand im Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Deutschen Bundestag eine Anhörung zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung im EnWG statt. Dazu sagt VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing, der als Sachverständiger daran teilnahm:
„Ende vergangenen Jahres hatten einige Energiediscounter kurzfristig ihre Belieferung eingestellt und damit sowohl ihre Kundinnen und Kunden als auch die kommunalen Grundversorger vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Der vorliegende Gesetzentwurf wird solche Situationen in Zukunft verhindern. Die vorgeschlagenen Neuregelungen geben den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Grundversorgern die notwendige Rechtssicherheit sowie die Möglichkeit, rechtzeitig und angemessen auf solche Entwicklungen wie im vergangen Jahr zu reagieren. Besonders wichtig sind die neue Pflicht von Energielieferanten, die Beendung der Endkundenbelieferung mindestens drei Monate im Voraus der Bundesnetzagentur und ihren Kunden anzuzeigen sowie die Entkoppelung von Grund- und Ersatzversorgung. Gerade aktuell zeigt sich wieder, wie wichtig eine zuverlässige und funktionsfähige Grundversorgung bei Strom und Gas in Krisenzeiten ist.
Mit dem Inkrafttreten der beabsichtigten neuen Gesetzesbestimmungen entfällt die Notwendigkeit der Aufteilung der Grund- und Ersatzversorgungspreise in Bestands- und Neukundentarife. Einige Grundversorger hatten diese Option genutzt, weil sie quasi über Nacht hunderttausende Kunden der Billigdiscounter aufnehmen und teure Energie an der Börse für diese Kunden nachbeschaffen mussten. Die Rückkehr zu einem einheitlichen Preis in der Grundversorgung kann jedoch nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen. Hier existieren gesetzliche Vorlauffristen und Mitteilungspflichten, die einzuhalten sind. Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, im Gesetz noch eine entsprechende Übergangsregelung zu schaffen. Da diese bisher fehlt, besteht Nachbesserungsbedarf im parlamentarischen Verfahren.
Der Gesetzentwurfes sieht zudem vor, die Fernwärmeversorgung in den Anwendungsbereich der besonderen Preiskontrolle des §29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einzubeziehen. Dies ist aus VKU-Sicht problematisch und entbehrt einer sachlichen Grundlage. Es gibt kein kartellrechtliches Vollzugsdefizit bei der Überprüfung von Fernwärmepreisen. Im Gegenteil: Fernwärmeversorger unterliegen bereits der stärksten kartellrechtlichen Überprüfung. Der Prüfungsansatz des § 29 GWB ist für die heterogenen Strukturen der Fernwärme nicht geeignet. Die Neuregelung ist schädlich für die notwendigen Investitionen in die Fernwärme. Das ist in der derzeitigen Situation das vollkommen falsche Signal.“
Der Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) vertritt über 1.500 Stadtwerke und kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser/Abwasser, Abfallwirtschaft sowie Telekommunikation. Mit rund 283.000 Beschäftigten wurden 2019 Umsatzerlöse von 123 Milliarden Euro erwirtschaftet und mehr als 13 Milliarden Euro investiert. Im Endkundensegment haben die VKU-Mitgliedsunternehmen signifikante Marktanteile in zentralen Ver- und Entsorgungsbereichen: Strom 62 Prozent, Gas 67 Prozent, Trinkwasser 91 Prozent, Wärme 79 Prozent, Abwasser 45 Prozent. Sie entsorgen jeden Tag 31.500 Tonnen Abfall und tragen durch getrennte Sammlung entscheidend dazu bei, dass Deutschland mit 67 Prozent die höchste Recyclingquote in der Europäischen Union hat. Immer mehr Mitgliedsunternehmen engagieren sich im Breitbandausbau: 203 Unternehmen investieren pro Jahr über 700 Millionen Euro. Beim Breitbandausbau setzen 92 Prozent der Unternehmen auf Glasfaser bis mindestens ins Gebäude. Wir halten Deutschland am Laufen – klimaneutral, leistungsstark, lebenswert. Unser Beitrag für heute und morgen: #Daseinsvorsorge. Unsere Positionen: 2030plus.vku.de.