Stand Januar 2024

Zeitleiste der kommunalen Wärmeplanung

Das Wärmeplanungsgesetz* verpflichtet die Bundesländer, eine Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet durchzuführen. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bzw. auf eine zuständige Verwaltungseinheit (Kommune) übertragen.

Die Wärmeplanung sind zu den nachfolgenden Fristen vorzulegen:

*"Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" (PG)

2024

1. Januar 2024

Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (Bundesebende)

Hier greift das novellierte GEG (Gebäudeenergiegesetz)
für Neubauten.

Für bestehende Gebäude gelen die Vorgaben des Gesetzes
erst ab dem 30.06.2028.

2025

1. März 2025

Ab dem 01.03.2025

sollen neue Wärmenetze direkt mit einem Anteil von
65% mit klimaneutraler Wärme bespeist werden.

2026

30. Juni 2028

Bis zum 30.06.2026

müssen Großstädte mit über 100.000 Einwohnenden
ihren Wärmeplan vorlegen

2028

30. Juni 2028

Bis zum 30.06.2028

müssen Gemeinden mit unter 100.000 Einwohnenden
ihren Wärmeplan vorlegen.

30. Juni 2028

Bis zum 30.06.2028

sollen Kommunen mit maximal 10.000 Einwohnenden
ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren nutzen dürfen.

2030

Bis 2030

soll - im bundesweiten Durchschnitt - die Hälfte dere Leitungsgebundenen Wärme (Fernwärme / Nahwärme) klimaneutral erzeugt werden.

Bestehende Wärmenetze sollen anteilig mit Wärme aus erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden...

...bis 2030 

zu mindestens 30%.

2040

... bis 2040

zu mindestens 80%.

2045

Bis 2045

soll Deutschland
treibhausgasneutral sein.