Zeitleiste der kommunalen Wärmeplanung
Das Wärmeplanungsgesetz* verpflichtet die Bundesländer, eine Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet durchzuführen. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bzw. auf eine zuständige Verwaltungseinheit (Kommune) übertragen.
Die Wärmeplanung sind zu den nachfolgenden Fristen vorzulegen:
*"Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" (PG)
2024
1. Januar 2024
Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (Bundesebende)
Hier greift das novellierte GEG (Gebäudeenergiegesetz)
für Neubauten.
Für bestehende Gebäude gelen die Vorgaben des Gesetzes
erst ab dem 30.06.2028.
2025
1. März 2025
Ab dem 01.03.2025
sollen neue Wärmenetze direkt mit einem Anteil von
65% mit klimaneutraler Wärme bespeist werden.
2026
30. Juni 2028
Bis zum 30.06.2026
müssen Großstädte mit über 100.000 Einwohnenden
ihren Wärmeplan vorlegen
2028
30. Juni 2028
Bis zum 30.06.2028
müssen Gemeinden mit unter 100.000 Einwohnenden
ihren Wärmeplan vorlegen.
30. Juni 2028
Bis zum 30.06.2028
sollen Kommunen mit maximal 10.000 Einwohnenden
ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren nutzen dürfen.
2030
Bis 2030
soll - im bundesweiten Durchschnitt - die Hälfte dere Leitungsgebundenen Wärme (Fernwärme / Nahwärme) klimaneutral erzeugt werden.
Bestehende Wärmenetze sollen anteilig mit Wärme aus erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden...
...bis 2030
zu mindestens 30%.
2040
... bis 2040
zu mindestens 80%.
2045
Bis 2045
soll Deutschland
treibhausgasneutral sein.