Unsere Positionen in Kürze:
- Doppelungen vermeiden: Überschneidungen bei den Risikobewertungen von TrinkwEGV und TrinkwV verhindern. Die TrinkwV sollte vollständig auf die Risikoabschätzung der TrinkwEGV verweisen.
- Pragmatische Informationspflichten: Der geplante Verweis auf Online-Informationen nach § 46 TrinkwV im Rahmen der Informationspflichten gemäß § 45 Abs. 1 TrinkwV wird ausdrücklich begrüßt.
- Fokus bei Verbraucherinfo: Der Umfang der Verbraucherinformation bei Änderungen der Wasseraufbereitung muss präzisiert und auf gesundheits- und qualitätsrelevante Maßnahmen beschränkt werden.
- Verwaltungsaufwand reduzieren: Die erheblichen Überschneidungen bei den Anzeige-, Melde- und Unterrichtungspflichten zwischen TrinkwV und TrinkwEGV müssen abgebaut werden, da sie keinen Mehrwert für den Schutz bieten.
- Meldepflichten prüfen: Die in § 53 Abs. 4 TrinkwV vorgesehenen Meldepflichten für Untersuchungsstellen sollten kritisch auf ihren echten Erkenntnisgewinn und den bürokratischen Erfüllungsaufwand hinterfragt werden.