Bürgerbeteiligungsgesetz nach Überarbeitung im Bayerischen Landtag

01.10.25

Wir hatten Sie bereits im letzten Newsletter ausführlich über die Diskussionen rund um die finanzielle Beteiligung von Kommunen und Bürger:innen an EE-Projekten informiert. Wir als VKU-Landesgruppe hatten bei Gesprächen mit den energiewirtschaftlichen und den kommunalen Spitzenverbänden, in Gesprächen mit der Arbeitsebene im StMWi sowie im Rahmen eines Fachgesprächs im Wirtschaftsausschuss des Bayerischen Landtages stets eine Ausnahme für kommunalen Unternehmen gefordert, da bei kommunalen Unternehmen die Kommunen direkt und die Bürger:innen indirekt an den EE-Projekten beteiligt seien. Bei Gesprächen in Form einer Verbänderunde im StMWi sowie einem Termin mit StM Hubert Aiwanger wurde deutlich, dass dieses Vorhaben in überarbeiteter Fassung kommen wird. Hintergrund waren die politischen Vorankündigungen sowie der Druck aus den Kommunen. Nachdem die anderen energiewirtschaftlichen Verbände ihre Zustimmung signalisiert haben, hat sich die LGGSt diesem Vorhaben nun nicht alleine in den Weg gestellt. Bei den Gesprächen ist es uns gelungen, die zunächst verpflichtende Beteiligung der Anwohner:innen zu kippen und eine Beteiligung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde als angemessen einstufen zu lassen. 

Nach dem aktuellen Änderungsantrag im Bayerischen Landtag (Drucksachen 19/4433 und 19/7919) sähe das Gesetz zur finanziellen Beteiligung, wie folgt, aus: 

  • Eine finanzielle Beteiligung wäre für alle Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sowie alle Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 000 Kilowatt fällig. 

  • Ausnahmen gelten für  

  1. Anlagen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als unselbstständiger Teil eines im bauplanungs-rechtlichen Außenbereich privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind 

  2. Anlagen, die in einem Abstand von höchstens 2 000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt ist, 

  3. Windenergieanlagen, die weit überwiegend der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen, 

  4. Anlagen, die kein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur abgegeben oder keinen Zuschlag erhalten haben, 

  5. besondere Solaranlagen nach § 37Abs. 1 Nr. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023), 

  6. Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 15 EEG 2023, wobei es auf die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 Buchst. c EEG 2023 nicht ankommt, 

  7. Anlagen, die am … [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten nach § 3] bereits genehmigt, rechtmäßig in Betrieb genommen oder deren Errichtung unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen bereits beantragt wurde,  

  8. oder Anlagen, deren Zulässigkeit durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB bestimmt wird, wenn bis zum Ablauf des … [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten nach § 3] der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten ist, oder 

  9. den Fall eines vollständigen Austauschs von Windenergieanlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Abs. 2 Satz 2 des Bundes- Immissionsschutz-gesetzes, wenn bis zum Ablauf des …[einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten nach § 3] die Genehmigung zum vollständigen Austausch erteilt wurde oder der Austausch unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt wurde. 

  • Zu beteiligen sind Kommunen in Bayern im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 bzw. im Falle gemeindefreier Gebiete die Landkreise. 

  • Natürliche Personen innerhalb dieser beteiligungsberechtigten Gemeinden sollen beteiligt werden. 

  • Die Beteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens zu erfolgen und ist mindestens 20 Jahre oder bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage zu leisten. 

  • Als angemessen gilt eine Beteiligung, die sich wertmäßig an der Ausgleichsabgabe orientiert (= höchstens 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge); Vorhabenträger und Gemeinden können eine Direktzahlung oder auch andere Beteiligungsmodelle vereinbaren. Als angemessene Beteiligung gilt auch, wenn eine Beteiligung nach § 6 EEG 2023 in Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten wird. 

  • Die finanzielle Beteiligung kann in unterschiedlichster Form erfolgen. Im Änderungsantrag werden etwa eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens, die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften beziehungsweise Genossenschaften, die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte, vergünstigte lokale Stromtarife oder Sparprodukte, die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine sowie die Bereitstellung einer Ladeinfrastruktur für Elektromobilität genannt. 

  • Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen zur finanziellen Beteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann dieser durch Bescheid der jeweiligen beteiligungsberechtigten Gemeinde zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. Die Ausgleichsabgabe beträgt insgesamt höchstens 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. 

  • Die Gemeinden haben die finanziellen Mittel zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergie- und Photovoltaik- Freiflächenanlagen bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern einzusetzen.