Null-Schadstoff-Ziel der EU-Kommission und neue Kommunalabwasserrichtlinie

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Der Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Kommunalabwasserrichtlinie sieht eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie sowie eine weitreichende Ausweitung des Anwendungsbereichs vor und ist für die kommunale Wasserwirtschaft in Deutschland von zentraler Relevanz. Deswegen hat der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) eine umfassende Stellungnahme erarbeitet, die er in die Verhandlungen auf europäischer und nationaler Ebene einbringt. Darüber hinaus haben sich die Verbände der Wasserwirtschaft und die Kommunalen Spitzenverbände in einer gemeinsamen Positionierung für den Vorschlag der EU-Kommission ausgesprochen, eine erweiterte Herstellerverantwortung in der Kommunalabwasserrichtlinie zu verankern. Sie fordern Bund und Länder auf, sich für diesen Vorschlag einzusetzen. Parallel dazu haben auf europäischer Ebene um den Dachverband des VKU, SGI Europe, die europäischen Verbände der Wasserwirtschaft, der Städte und Gemeinden in der EU und von Umweltverbänden eine gemeinsame Position zur Unterstützung der erweiterten Herstellerverantwortung veröffentlicht.

 

Die Stellungnahme benennt folgende Kernpunkte:

  • Der VKU fordert eine deutliche Änderung des Vorschlags im Hinblick auf den weitgehenden Ausbau der Kläranlagen mit der vierten Reinigungsstufe. Es muss sichergestellt werden, dass die Vorgaben praxistauglich ausgestaltet sind und den Betreibern die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit geben. Es ist absolut unrealistisch, dass bei den aktuell für Planungen und insbesondere für Genehmigungen erforderlichen Zeiträume die ambitionierten Fristen auch nur näherungsweise eingehalten werden können.
  • Bei einer Schwelle von 10.000 EW wären insgesamt von den verschärften Vorgaben zur Abwasserbehandlung mehr als 2.000 Kläranlagen in Deutschland betroffen. Wir plädieren daher dafür, die Schwelle bei 100.000 EW oder 50.000 EW anzusetzen und für die Anlagen dieser Kategorie eine abgestufte Relevanzbetrachtung einzuführen.
  • Zudem bedingen die Vorgaben zur Elimination von Stickstoff und Phosphor zumindest technologische Anpassungen in den Kläranlagen, die neben den finanziellen Erfordernissen auch bei den Umsetzungsfristen an die vorgegebenen Grenzen stoßen.
  • Der mit dem Kommissionsvorschlag verbundene Paradigmenwechsel, Verursacher von Gewässerbelastungen über eine erweiterte Herstellerverantwortung in die Pflicht und finanzielle Verantwortung zu nehmen, ist überfällig und greift eine zentrale Forderung der kommunalen Abwasserwirtschaft auf. Die erweiterte Herstellerverantwortung ist eine tragende Säule des Gesamtvorschlags und notwendige Voraussetzung für dessen erfolgreiche Umsetzung, da sie einen wesentlichen Finanzierungsbaustein, insbesondere für die Umsetzung der neuen Vorgaben für eine vierte Reinigungsstufe, liefert. Diese zentrale umweltpolitische Neuerung darf, bei allen Diskussionen zur konkreten Ausgestaltung, nicht verwässert werden.
  • Der VKU begrüßt grundsätzlich, dass die EU-Kommission die Klimaanpassung mit einem kohärenten Ansatz angehen will. Die Begrenzung der Mischwasserentlastung auf ein Prozent der Trockenwetterfracht ist hingegen nicht umsetzbar und abzulehnen, da Niederschlagswasser sowohl in Menge und Zusammensetzung als auch in zeitlicher und örtlicher Verteilung erheblichen Schwankungen unterliegt.
  • Die Energieneutralität wird sowohl inhaltlich als auch bei der Frist, insbesondere mit den Vorgaben zur Technologieerweiterung (verbesserte dritte Reinigungsstufe und Erweiterung um eine vierte Reinigungsstufe etc.), als nicht realistisch angesehen. Statt der geforderten Energieneutralität sollte eine ausgewogene Klimabilanz durch einen energieeffizienten Betrieb plus Energiebezug aus erneuerbaren Quellen die Vorgabe sein.
  • Der VKU unterstützt das grundsätzliche Anliegen, die Öffentlichkeit zielgerichtet über die Bedeutung und die Leistungen der kommunalen Abwasserentsorgung zu informieren. Der nun gemäß Anhang VI geforderte Umfang der Informationsbereitstellung ist jedoch deutlich zu umfassend. Die bereitzustellenden Informationen sollten auf solche Informationen beschränkt werden, die einen klaren Mehrwert für die Verbraucher darstellen. Dabei sollte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit stets gewahrt werden und ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung zur Bereitstellung der Informationen zur Verfügung stehen.
  • Aus Sicht des VKU ist auch problematisch, dass die Überarbeitung der Richtlinie diverse delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter Vorschriften aufweist. Diese nachträglichen konkretisierenden Änderungen können dazu führen, dass sowohl die Planungssicherheit als auch die Investitions- und Rechtssicherheit für die Betreiber verloren gehen. Insbesondere im Hinblick auf die Spurenstoffelimination oder auch Phosphorrückgewinnung lehnen wir diese ab.