Gemeindeordnung NRW: Landesregierung schränkt die Übertragbarkeit der Finanzbuchhaltung einer Kommune ein 14.12.21

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Im letzten Newsletter der VKU-Landesgruppe NRW vom 30.09.2021 hatten wir über Art. 7, Nr. 9 des Entwurfes der Landesregierung eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften informiert, mit dem § 94 Abs. 1 GO NRW neu gefasst werden soll. Der Gesetzentwurf wurde am 25.11.2021 mit den Stimmen von CDU und FDP unverändert angenommen und verabschiedet. Das Gesetz ist sodann am 14.12.2021 im Landesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit gemäß seines Artikel 13 am 15.12.2021 in Kraft getreten.

§ 94 GO NRW regelt die Übertragbarkeit der Finanzbuchhaltung einer Kommune, die in § 93 GO NRW geregelt ist. In der bisherigen Fassung sah § 94 Abs. 1 S. 1 noch vor, dass die Gemeinde ihre Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen kann, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Ein Ausschluss galt lediglich für die Zwangsvollstreckung.

Mit der in Kraft getretenen Neufassung des § 94 Abs. 1 GO NRW ist die Übertragung der Aufgaben nun ausschließlich auf juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass es sich bei den im Rahmen einer Kämmerei bzw. einer Finanzbuchhaltung zu verarbeitenden Daten insbesondere auch um solche Daten handelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen und damit dem erhöhten Schutzniveau des § 30 AO unterworfen sind.

Die VKU-Landesgruppe NRW bewertet die Änderung ausgesprochen kritisch und als nicht sachgerecht. Zwar erscheint die Anpassung hinsichtlich der besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen an zentrale Bereiche der Finanzbuchhaltung zunächst im Grundsatz nachvollziehbar. In der kommunalen Praxis werden allerdings in einigen Kommunen einzelne Teilbereiche der Finanzbuchhaltung, die keinen besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen, auf städtische Gesellschaften ausgelagert. Der VKU-Landesgruppe NRW sind Fälle bekannt, bei denen die Übertragung der Buchführung für einen kommunalen Betriebshof oder für einen kommunalen öffentlichen Bäderbetrieb jeweils auf die örtlichen – privatrechtlich organisierten – Stadtwerke erfolgt.

Die Buchführung unterliegt in solchen Fällen keinen besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen, die Auslagerung bringt der Kommune aber eine Reihe wirtschaftlicher und organisatorischer Vorteile. Eine Beschränkung der Übertragbarkeit der Finanzbuchhaltung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bewirkt nun eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung privatrechtlich organisierter Gesellschaften. Der Handlungsspielraum der Kommunen wird dadurch zudem unnötig eingeschränkt.

Die VKU-Landesgruppe NRW hatte am 30.09.2021 im Rahmen einer schriftlichen Anhörung eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgeben und darin die Schaffung einer Ausnahmeregelung angeregt, die Kooperationen von Städten und Gemeinden mit privaten kommunal beherrschten Gesellschaften für Teilbereiche der Finanzbuchhaltung weiterhin erlaubt. Bedauerlicherweise wurde diesem Vorschlag nicht gefolgt.