Querverbund: NRW-Verwaltungspraxis verhindert steuerliche Ergebnisverrechnung

Aus ihrer Mitgliedschaft hat die VKU-Landesgruppe NRW von einer in NRW bestehenden Verwaltungspraxis erfahren, die die steuerliche Ergebnisverrechnung im kommunalen Querverbund in Fällen von bestimmten Stadtwerke-Kooperationen erheblich erschwert bzw. sogar im Ergebnis unmöglich macht.

30.10.20

© 

vege/stock.adobe.com

Konkret geht es um Fälle, in denen mehrere Kommunen an einer Energieversorgungsgesellschaft beteiligt sind. Zur Herstellung eines steuerlichen Querverbundes werden entweder in der gleichen Gesellschaft oder in einer anderen, organschaftlich mit dieser verbundenen Konzern-Gesellschaft Bäder betrieben, die in den jeweiligen Kommunen liegen. Die Regelungen zur Gewinnverteilung bzw. zur Verlustabdeckung sind dabei so ausgestaltet, dass jeder Gesellschafter-Kommune die Verluste aus dem in ihrem Gemeinde- bzw. Kreisgebiet gelegenen Bad zugeordnet werden.

Diese Gestaltung wird in NRW offensichtlich nicht (mehr) steuerlich anerkannt, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 KStG nicht erfüllt seien. Daher sollen die Bäderverluste vorliegend zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, so dass eine Ergebnisverrechnung im steuerlichen Querverbund ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist jedoch kaum praktikabel und bei restriktiver Anwendung geeignet, die Umsetzung von Querverbunds-Gestaltungen innerhalb von Stadtwerke-Kooperationen ganz grundsätzlich zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund ist der VKU NRW gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW an die Landesregierung herangetreten. In einem Schreiben an Finanzminister Lienenkämper und Kommunalministerin Scharrenbach wurde eine Abkehr von der beschriebenen Verwaltungspraxis gefordert. Der VKU NRW wird die Mitgliedsunternehmen über die weitere Entwicklung informieren.